Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung: Wann ist die Anordnung unwirksam?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Kein Versicherungsnachweis im Briefkasten, die Arztpraxis bleibt zu: Ein Augenarzt aus Niedersachsen steht vor dem Nichts, da die Bestätigung seiner Berufshaftpflichtversicherung fehlte. Doch wenn die falsche Behörde die Unterlagen anfordert und über Rechtsfolgen schweigt, stellt sich die Frage nach der juristischen Haltbarkeit dieser folgenschweren Maßnahme.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 20 KA 72/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Sozialgericht Hannover
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: S 20 KA 72/25
  • Verfahren: Klage gegen Ruhen der Zulassung
  • Rechtsbereiche: Vertragsarztrecht
  • Relevant für: Vertragsärzte, Zulassungsausschüsse, Kassenärztliche Vereinigungen

Zulassungsausschüsse müssen Ärzte selbst zur Vorlage der Versicherung auffordern, bevor sie deren Zulassung stoppen.
  • Nur der sachlich zuständige Zulassungsausschuss darf den Nachweis der Haftpflichtversicherung offiziell einfordern.
  • Eine Aufforderung durch die Kassenärztliche Vereinigung reicht für eine spätere Ruhensanordnung rechtlich nicht aus.
  • Ärzte behalten ihre Zulassung, wenn der falsche Absender die Versicherungsinformationen schriftlich angefordert hat.
  • Die Behörde kann den Fehler im Widerspruchsverfahren nicht durch eine einfache Anhörung korrigieren.
  • Der Ausschuss muss Ärzte zwingend vorab über die drohenden Folgen eines fehlenden Nachweises informieren.

Wann droht das Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung?

Gemäß § 95e Abs. 1 Satz 1 SGB V ist jeder Vertragsarzt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis über diesen Versicherungsschutz muss durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG erbracht werden. Erbringt der Arzt den Nachweis trotz Aufforderung nicht, muss der Zulassungsausschuss – das zuständige Gremium aus Vertretern der Ärzte und Krankenkassen, das über die Berechtigung zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten entscheidet – die Zulassung ruhen lassen (§ 95e Abs. 4 SGB V).

Ein Facharzt für Augenheilkunde aus Niedersachsen wehrte sich vor dem Sozialgericht Hannover erfolgreich gegen den zeitweisen Entzug seiner kassenärztlichen Erlaubnis, woraufhin das Gericht am 11. März 2026 den entsprechenden Beschluss der Widerspruchsbehörde aufhob (Az. S 20 KA 72/25). Zuvor hatte die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) ab Juli 2023 mehrfach Fristen gesetzt, damit der Mediziner den Nachweis seiner Versicherung vorlegt. Weil die geforderten Dokumente ausblieben, stellte der Zulassungsausschuss in Abwesenheit des Betroffenen in einer Video-Sitzung fest, dass dessen Zulassung vom 28. November 2024 bis längstens zum 28. November 2026 ruht.

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge