Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 Ta 163/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 22.08.2023
- Aktenzeichen: 13 Ta 163/23
- Verfahren: Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung
- Rechtsbereiche: Krankenhausfinanzierungsrecht, Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber in Krankenhäusern, Pflegefachkräfte, Rechtsanwälte
Pflegekräfte müssen Corona-Prämien aus Bundesmitteln vor dem Verwaltungsgericht einklagen, da das Krankenhaus nur als staatliche Zahlstelle agiert.
- Die Zahlung beruht auf öffentlichem Recht zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser.
- Dies gilt, wenn der Arbeitgeber lediglich staatliche Fördergelder ohne eigene Mittel weitergibt.
- Arbeitsgerichte sind für diese speziellen Ansprüche aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sachlich nicht zuständig.
- Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche auf Schadensersatz ändern die Zuständigkeit des Hauptantrags vorerst nicht.
Corona-Prämie: Warum Pflegekräfte vor das Verwaltungsgericht müssen
Eine langjährige Pflegefachkraft klagte gegen eine Krankenhausbetreiberin auf die Auszahlung einer Corona-Sonderleistung für das Jahr 2021. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen änderte einen vorherigen Beschluss ab und verwies den Rechtsstreit abschließend an das Verwaltungsgericht Braunschweig, wobei die Mitarbeiterin die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss.
Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen richtet sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Maßgeblich für die Rechtswegzuordnung ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch abgeleitet wird. Es ist entscheidend, ob der gerichtliche Sachverhalt durch Rechtssätze des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Das bürgerliche Recht regelt dabei die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen oder Unternehmen, während das öffentliche Recht das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger sowie die Erfüllung staatlicher Aufgaben betrifft. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, wie das Gericht unter Verweis auf Präzedenzfälle des Bundessozialgerichts (Beschlüsse vom 19.06.2023, Az. B 6 SF 1/23 R; vom 25.03.2021, Az. B 1 SF 1/20 R; vom 31.01.2023, Az. B 12 SF 1/22 R) darlegte.
Mit diesen rechtlichen Maßstäben bewertete das Gericht die Forderung der mit 60 Prozent beschäftigten Teilzeitkraft, die seit 1999 in der Intensiv- und Anästhesiepflege arbeitet und die Auszahlung der Gelder nach § 26e des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) verlangte. Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte den beschrittenen Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in erster Instanz (Az. 8 Ca 71/23) für unzulässig erklärt und die Sache an das Sozialgericht verwiesen….