Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 21/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Thüringen
- Datum: 03.05.2022
- Aktenzeichen: 5 Sa 21/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Haftungsrecht
- Relevant für: Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Firmen in der Krise
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Chefs haften nicht privat für Lohnschulden, wenn der Lohn höher als der gesetzliche Mindestlohn ist.
- Das Mindestlohngesetz verhindert nur Lohndumping, garantiert aber keine Zahlung bei einer Firmenpleite.
- Eine private Haftung entfällt, wenn der vertragliche Lohn bereits über der gesetzlichen Untergrenze liegt.
- Betroffene müssen offene Löhne zur Insolvenztabelle anmelden und erhalten kein Geld direkt vom Chef.
- Die bloße Nichtzahlung von Lohn ist keine Straftat, die eine private Haftung des Chefs begründet.
Wann greift die Geschäftsführer-Haftung für den Mindestlohn?
Als rechtliche Grundlage für eine persönliche Inanspruchnahme von Unternehmensleitern kommt der § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit den §§ 1, 20 und 21 Absatz 1 Nummer 9 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in Betracht. Eine solche deliktische Haftung setzt stets voraus, dass die verletzte rechtliche Norm als echtes Schutzgesetz gilt und den konkreten Schutz des Einzelnen bezweckt. Das bedeutet konkret: Nur wenn ein Gesetz ausdrücklich dazu da ist, Individuen vor Schäden zu bewahren, können diese bei einem Verstoß Schadensersatz fordern. Zusätzlich muss in der juristischen Prüfung ermittelt werden, ob der entstandene finanzielle Schaden überhaupt in den persönlichen, sachlichen sowie funktionalen Schutzbereich dieser Norm fällt. Das Landesarbeitsgericht Thüringen wandte diese Vorgaben auf die Forderung eines ehemaligen Produktionsmitarbeiters an, der nach der Pleite seines Arbeitgebers leer ausgegangen war. Der langjährige Angestellte einer Produktionsgesellschaft forderte von den beiden ehemaligen Geschäftsführern persönlich den Ersatz seines ausgefallenen Lohns für das Jahr 2017. Er verlangte die nachträgliche Auszahlung des damaligen gesetzlichen Mindestlohns, was sich auf einen Betrag in Höhe von 1.555,84 Euro brutto für den Monat Juni sowie 1.485,12 Euro brutto für den Juli belief. Der Betroffene stützte diese finanzielle Forderung auf eine deliktische Durchgriffshaftung der Firmenlenker. Hierbei geht es um die seltene rechtliche Konsequenz, dass Manager für Fehler des Unternehmens direkt mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Er scheiterte jedoch mit seiner Klage vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen (Az. 5 Sa 21/22). Die Richter wiesen die Berufung ab, wodurch der Mann seinen gerichtlichen Prozess gegen die Unternehmensleitung endgültig verlor….