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Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs: BGH zum Modellwechsel

Ganzen Artikel lesen auf: Autorechtonline.de

Zwei Jahre nach dem Kauf glänzt das Nachfolgemodell im Schaufenster, während der eigene Wagen nach einer Betriebsuntersagung nur mittels Software-Update weiterfährt. Muss der Händler nun die aktuellste Fahrzeuggeneration als Ersatzlieferung herausgeben, obwohl die Produktion der ursprünglichen Baureihe bereits vor Jahren eingestellt wurde?

Ein Modellwechsel kann den rechtlichen Anspruch auf die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs wegen Unmöglichkeit ausschließen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: [sc name=“al1″]VIII ZR 7/21[/sc]

Das Wichtigste im Überblick

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 21.03.2023
Aktenzeichen: VIII ZR 7/21
Verfahren: Revisionsverfahren
Rechtsbereiche: Kaufrecht, Abgasskandal
Relevant für: Autokäufer, Autohändler bei Sachmängeln

Autokäufer verlieren Anspruch auf Ersatz, wenn der Hersteller das ursprüngliche Fahrzeugmodell nicht mehr baut.

Händler müssen keine Nachfolger liefern, wenn die Fabrik das alte Modell nicht mehr baut.
Dies gilt vor allem für Forderungen, die Käufer erst Jahre nach dem Kauf stellen.
Ein Rücktritt vom Vertrag scheitert, wenn der Käufer die gesetzlichen Fristen verpasst.
Ein Software-Update vernichtet Ansprüche nicht, falls Behörden das Aufspielen erzwingen.
Ein Verzicht auf Fristen schützt nur Ansprüche, die Käufer innerhalb dieser Zeit einklagen.

Wann Käufer ein Neufahrzeug bei Abschalteinrichtung erhalten
Ein rechtlicher Anspruch auf die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs stützt sich auf § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Voraussetzung dafür ist ein Sachmangel, der beispielsweise nach § 434 Abs. […]


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