Zum vorliegenden Urteilstext springen: II R 3/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesfinanzhof
- Datum: 10.05.2023
- Aktenzeichen: II R 3/21
- Verfahren: Revision zur Erbschaftsteuer
- Rechtsbereiche: Erbschaftsteuerrecht
- Relevant für: Erben, Landwirte, Steuerberater
Erben dürfen Steuern aus einer rückwirkenden Betriebsaufgabe nicht als Schulden von der Erbschaftsteuer abziehen.
- Die Erben verursachten die Steuerlast durch ihre eigene Entscheidung nach dem Tod des Erblassers.
- Das Urteil betrifft die rückwirkende Aufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs durch die Erben.
- Die fällige Einkommensteuer mindert den Wert des Erbes für die Erbschaftsteuer nicht.
- Nur Steuern aus Handlungen des Verstorbenen gelten rechtlich als abziehbare Schulden des Nachlasses.
Wann ist Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehbar?
Nach Paragraf 10 Absatz 5 Nummer 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind Schulden, die noch von einem Verstorbenen herrühren, grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Solche Steuerschulden aus der Veranlagung für ein Todesjahr können sich bereicherungsmindernd auf eine Erbschaft auswirken. Das bedeutet konkret: Die Steuerschuld wird vom Wert des Erbes abgezogen, sodass die Erben nur auf den verbleibenden Betrag Steuern zahlen müssen. Voraussetzung für einen Abzug ist allerdings, dass der Erblasser den steuerrelevanten Tatbestand noch zu Lebzeiten in eigener Person verwirklicht hat. Das sogenannte Stichtagsprinzip der Paragrafen 9 und 11 ErbStG steht einem Abzug dabei nicht entgegen, selbst wenn die exakte Höhe einer Belastung bei einem Erbfall noch nicht endgültig feststeht. Dieses Prinzip besagt, dass für die Berechnung der Erbschaftsteuer grundsätzlich nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich sind und spätere Entwicklungen meist unberücksichtigt bleiben. Über die persönliche Verwirklichung des Tatbestands entbrannte ein Streit, nachdem sechs Miterben im Jahr 2016 einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erbten. Die Finanzbehörde lehnte es ab, die durch die spätere Aufgabe des Betriebs entstandene Einkommensteuer vom Erwerb von Todes wegen abzuziehen – eine Auffassung, die der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 3/21 endgültig bestätigte und die Revision der Erben abwies. Die Erben wollten neben der Einkommensteuer auch den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen, was die Beamten bereits in den ersten Erbschaftsteuerbescheiden vom 14. Januar 2019 verweigerten.Redaktionelle Leitsätze