Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 715/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 16.08.2023
- Aktenzeichen: 5 Sa 715/21
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer im Gesundheitswesen
Das Klinikum zahlt Tarifsteigerungen trotz Verbandsaustritt, da der Arbeitsvertrag dynamisch auf den Tarifvertrag verweist.
- Die Richter sahen im Arbeitsvertrag eine dauerhafte Verknüpfung mit dem öffentlichen Tarifvertrag.
- Diese Bindung gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber später aus dem Verband austritt.
- Das Krankenhaus zahlt der Mitarbeiterin nun hohe Gehaltsnachzahlungen und eine Corona-Sonderzahlung.
- Das jahrelange Schweigen der Mitarbeiterin änderte nichts an ihrem Anspruch auf die Gehaltserhöhungen.
- Später abgeschlossene Haustarife verdrängen die ursprüngliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag hier nicht.
Bleibt TVöD-Dynamik trotz Verbandsaustritt des Arbeitgebers?
Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages kann rechtlich im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 der Zivilprozessordnung geklärt werden. Ob eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ein Tarifwerk zeitdynamisch – also immer in der aktuellsten Fassung – gilt, richtet sich nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und den Regeln der Tarifsukzession. Das bedeutet konkret: Wenn ein neues Tarifwerk ein altes ablöst, wie etwa der TVöD den BAT, gehen die vertraglichen Rechte auf das neue System über. Bei sogenannten „Neuverträgen“, die nach der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 geschlossen wurden, bleibt eine konstitutive dynamische Verweisung – also eine eigenständige vertragliche Vereinbarung, die unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers gilt – selbst dann bestehen, wenn der Arbeitgeber später aus dem zuständigen Arbeitgeberverband austritt. Seit dieser Reform werden Arbeitsverträge wie vorformulierte Geschäftsbedingungen behandelt, wodurch Unklarheiten in den Klauseln rechtlich zulasten des Arbeitgebers gehen.
Dieser rechtliche Rahmen bildete das Fundament für die Klage einer Case-Managerin, die seit 1983 in einem Klinikum in Sachsen-Anhalt angestellt ist und sich gegen das Einfrieren ihres Gehalts wehrte. Die Klinikbetreiberin hatte ihre Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) zum 31. Dezember 2012 gekündigt und den anwendbaren Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) später nur noch auf dem damaligen Stand weitergeführt. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies die Berufung der Arbeitgeberin ab und bestätigte unter dem Aktenzeichen 5 Sa 715/21 die dynamische Geltung des TVöD-VKA trotz des vollzogenen Verbandsaustritts, womit die Entscheidung der Vorinstanz (Arbeitsgericht Magdeburg, Az. 3 Ca 1049/20 E) rechtskräftig gestützt wurde….