Zum vorliegenden Urteilstext springen: X B 58/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesfinanzhof
- Datum: 30.08.2023
- Aktenzeichen: X B 58/23
- Verfahren: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
- Rechtsbereiche: Steuerrecht, Rentenrecht
- Relevant für: Hinterbliebene, Erben, Steuerzahler
Bezieher von Hinterbliebenenrenten dürfen gegen Steuern klagen, wenn Musterverfahren ihre speziellen Rechtsfragen nicht klären.
- Das Finanzgericht darf eine Klage nicht ohne inhaltliche Prüfung einfach als unzulässig abweisen.
- Ein Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid stoppt die Klage nur bei identischen Rechtsfragen in anderen Verfahren.
- Hinterbliebene können die doppelte Besteuerung rügen, auch wenn sie selbst keine Rentenbeiträge gezahlt haben.
- Die bloße Hoffnung auf allgemeine Leitsätze des Verfassungsgerichts reicht für einen Klage-Stopp nicht aus.
- Der Bundesfinanzhof verwies den Fall zur neuen Prüfung an das hessische Finanzgericht zurück.
Zählen Beiträge des Ehepartners gegen Doppelbesteuerung?
Eine verbotene doppelte Besteuerung von Renten liegt vor, wenn die Rentenbezüge den Betrag der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen – also der früher eingezahlten Beiträge – übersteigen. Bei der rechtlichen Prüfung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 22 EStG) müssen die steuerfreien Rententeilbeträge den ursprünglichen Beitragszahlungen gegenübergestellt werden. Das bedeutet konkret: Der Teil der Rente, auf den keine Steuern anfallen, muss in der Summe über die Jahre mindestens so hoch sein wie die Beitragszahlungen, die der Rentner früher bereits aus seinem versteuerten Netto-Einkommen geleistet hat. Dabei ist es rechtlich möglich, dass dem Hinterbliebenen die Beitragszahlungen eines Dritten – beispielsweise des verstorbenen Ehepartners – zugerechnet werden.
Eine Witwe aus Hessen wehrte sich gegen die Besteuerung ihrer Bezüge, woraufhin der Bundesfinanzhof das abweisende Urteil der Vorinstanz aufhob und den Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwies. Die Frau hatte im Jahr 2020 eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 5.699 Euro bezogen. Das zuständige Finanzamt legte einen Besteuerungsanteil von 78 Prozent zugrunde, was zu einem steuerpflichtigen Teilbetrag von 4.445 Euro führte. Das bedeutet konkret: Dieser Prozentsatz wird gesetzlich durch das Jahr des Rentenbeginns festgelegt – je später die Rente startet, desto höher ist der Anteil, der versteuert werden muss. Die Betroffene wehrte sich gegen diesen Bescheid und rügte eine drohende doppelte Besteuerung, da ihr 2019 verstorbener Ehemann seine Beiträge zur Altersvorsorge zu Lebzeiten nur teilweise steuerlich abziehen konnte.
Prüfen Sie Ihren Rentenbescheid: Liegt der Besteuerungsanteil Ihrer Hinterbliebenenrente ebenfalls in einem Bereich um 78 Prozent oder höher?…