Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII R 17/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesfinanzhof
- Datum: 14.06.2023
- Aktenzeichen: VIII R 17/22
- Verfahren: Revision zur Einkommensteuer
- Rechtsbereiche: Kapitalertragsteuer
- Relevant für: Anleger, Steuerberater, Bankkunden
Anleger dürfen beim Trennen von Bundesanleihen die gesamten Kaufkosten dem Anleihemantel zuordnen.
- Das Gericht sieht das Abtrennen der Zinsscheine als bloße Zinszahlung an.
- Das gilt für Privatpersonen, die ihre Bundesanleihen in Mantel und Zinsscheine aufteilen.
- Steuerzahler verrechnen den entstehenden hohen Veräußerungsverlust mit anderen positiven Kapitaleinkünften.
- Diese Regelung gilt nur für Altfälle vor der Gesetzesänderung im Jahr 2016.
- Der Bundesfinanzhof hob das vorherige Urteil auf und entschied direkt zugunsten der Kläger.
Bondstripping: BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung
Unter Bondstripping wird die Trennung einer Anleihe in den verbleibenden Anleihemantel und die dazugehörigen Zinsscheine verstanden. Steuerlich stellt sich bei dieser Vorgehensweise die Frage, wie die Anschaffungskosten und die späteren Veräußerungsergebnisse gemäß § 20 Abs. 2 EStG zu behandeln sind. Der finanzielle Gewinn wird nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den ursprünglichen Anschaffungskosten ermittelt. Ein Anleger kaufte im November 2013 eine Bundesanleihe für rund 1,28 Millionen Euro zuzüglich Stückzinsen und trennte diese auf eigene Anweisung in Mantel und Zinsscheine auf. Stückzinsen sind dabei der Zinsanteil, den der Käufer dem Verkäufer für die Zeit seit der letzten Zinszahlung entschädigt, da dieser Betrag dem Verkäufer noch zusteht. Der Bundesfinanzhof gab dem klagenden Ehepaar in letzter Instanz vollumfänglich Recht und änderte die Steuerbescheide zu ihren Gunsten (Az. VIII R 17/22). Die abgetrennten Zinsscheine hatte der Mann zuvor für 836.570,81 Euro veräußert. Der verbleibende Anleihemantel wechselte kurz darauf für 437.392,27 Euro den Besitzer.Redaktionelle Leitsätze
- Beim Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Anleihen verbleiben die gesamten Anschaffungskosten in voller Höhe beim Anleihemantel und dürfen steuerlich nicht anteilig nach Marktwerten aufgeteilt werden….
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