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Anspruch auf eine volle Schulassistenz: Wann Kürzungen zulässig sind

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Hilfe in jeder Schulstunde – plötzlich kürzt das Amt massiv die bewilligten Stunden für die Schulbegleitung trotz des hohen Förderbedarfs im Unterricht. Während der Schüler um seine volle Assistenz kämpft, rücken plötzlich Kontoauszüge und die finanzielle Zumutbarkeit einer privaten Vorfinanzierung in den Fokus. Wie weit reicht der pädagogische Spielraum der Behörde tatsächlich?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 B 731/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Hannover
  • Datum: 07.04.2026
  • Aktenzeichen: 3 B 731/26
  • Verfahren: Eilverfahren zur Schulbegleitung
  • Rechtsbereiche: Jugendhilferecht
  • Relevant für: Eltern, Jugendämter, Schulen

Ein Schüler erhält keine zusätzliche Schulbegleitung im Eilverfahren ohne Nachweis der finanziellen Notlage seiner Eltern.
  • Eltern belegten ihre Geldnot nicht durch konkrete Zahlen und Belege beim Gericht.
  • Das Jugendamt darf Stunden kürzen, wenn Schüler in einigen Fächern alleine zurechtkommen.
  • Familien müssen Kosten für zusätzliche Hilfen notfalls vorübergehend aus eigener Tasche zahlen.
  • Psychologische Probleme rechtfertigen keine Schulbegleitung, wenn Therapien außerhalb der Schule besser helfen.
  • Das Gericht vertraut bei der Entscheidung eher auf eigene Beobachtungen der Behördenmitarbeiter.

Warum das VG Hannover 30 Assistenzstunden ablehnte

Wer eine dringende gerichtliche Entscheidung benötigt, kann eine einstweilige Anordnung als sogenannte Regelungsanordnung nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) beantragen. Dafür müssen Betroffene sowohl die Eilbedürftigkeit als auch den eigentlichen Anspruch nachweisen und rechtlich glaubhaft machen. Die materielle Prüfung einer solchen Eingliederungshilfe richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), während das vorgeschriebene Hilfeplanverfahren ebenfalls gesetzlich festgeschrieben ist (§ 36 SGB VIII).

Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den entsprechenden Eilantrag ab und entschied gegen einen 13-jährigen Schüler (Az. 3 B 731/26 vom 07.04.2026). Der Siebtklässler forderte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes 30 statt der zuletzt vom Jugendamt bewilligten 25 Fachleistungsstunden pro Woche für seine Schulbegleitung. Die Richter wiesen das Begehren zurück, da der Junge weder eine finanzielle Eilbedürftigkeit noch die zwingende Notwendigkeit für die volle Stundenanzahl überzeugend darlegen konnte.

Reichen Sie sämtliche Beweismittel wie Facharzt-Atteste oder Berichte der Schule zwingend zeitgleich mit dem Eilantrag ein. Werden Belege erst im laufenden Verfahren nachgereicht, wertet das Gericht dies oft als Zeichen dafür, dass die Sache nicht wirklich eilbedürftig ist, und lehnt den Antrag ab.

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