Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 ZB 26.147
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
- Datum: 09.03.2026
- Aktenzeichen: 11 ZB 26.147
- Verfahren: Berufungszulassung
- Rechtsbereiche: Fahrlehrerrecht
- Streitwert: 10.000,- Euro
- Relevant für: Fahrlehrer, Fahrschülerinnen, Verkehrsbehörden
Ein Fahrlehrer verliert seine Lizenz endgültig, da er eine Fahrschülerin sexuell belästigte und seine Vertrauensstellung missbrauchte.
- Der Mann belästigte die Schülerin verbal und körperlich durch anzügliche Nachrichten und Berührungen.
- Schon ein einmaliger schwerer Vorfall reicht aus, um die berufliche Unzuverlässigkeit zu belegen.
- Das Gericht schützt hiermit die sexuelle Selbstbestimmung und Sicherheit von Personen in Abhängigkeitsverhältnissen.
- Ein fehlendes Berufsverbot im Strafprozess hindert die Verwaltungsbehörde nicht am Entzug der Fahrlehrerlaubnis.
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach sexueller Belästigung
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrlehrerlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nachträglich wegfällt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG setzt die Erlaubnis voraus, dass keine Tatsachen eine Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person begründen. Unzuverlässig ist, wer nach seinem Gesamtbild keine Gewähr für eine ordnungsgemäße und gewissenhafte Berufsausübung bietet. Eine solche Unzuverlässigkeit liegt insbesondere bei wiederholten groben Pflichtverletzungen vor, wie sie das Fahrlehrergesetz in § 2 Abs. 1 Satz 2 definiert. Die gerichtliche Anwendung dieser strengen Maßstäbe traf im Rahmen eines konkreten Konflikts den Verwaltungsgerichtshof Bayern. Ein 1972 geborener Fahrlehrer wehrte sich juristisch gegen den Entzug seiner beruflichen Existenz. Vorausgegangen war eine Aufforderung des Landratsamtes Rosenheim vom 21. Juni 2021, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um seine Zuverlässigkeit abschließend zu klären. Da der Mann dieses geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, entzog ihm die Behörde mit einem sofort vollziehbaren Bescheid vom 25. September 2021 die Fahrlehrerlaubnis. Das bedeutet konkret: Der Entzug galt ab sofort, und der Betroffene durfte seine Tätigkeit auch während eines laufenden Klageverfahrens nicht weiter ausüben. Das Vorgehen fußte neben der Gutachtenverweigerung primär auf einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen der sexuellen Belästigung einer Fahrschülerin. Der Verwaltungsgerichtshof wies den späteren Antrag des Mannes auf Zulassung der Berufung unter dem Aktenzeichen 11 ZB 26.147 (Urteil vom 09.03.2026) in letzter Instanz ab. Ein solcher Antrag ist im Verwaltungsrecht nötig, da der Weg in die zweite Instanz nicht automatisch offensteht, sondern das Gericht erst prüfen muss, ob ernsthafte Zweifel am ersten Urteil bestehen….