Zum vorliegenden Urteilstext springen: 204 StRR 102/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 13.02.2026
- Aktenzeichen: 204 StRR 102/26
- Verfahren: Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Parkhausnutzer, Parkhausbetreiber
Ein betrunkener Autofahrer macht sich auch in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus strafbar.
- Parkhäuser zählen zum öffentlichen Verkehr, da sie jeder Mensch nutzen darf.
- Dies gilt immer, solange das Parkhaus für Besucher und Kunden geöffnet ist.
- Ein betrunkener Fahrer muss seinen Führerschein abgeben und eine Geldstrafe zahlen.
- Eine kurz gesperrte Schranke macht den Parkplatz nicht zu einem Privatgelände.
- Das Gericht bestätigte die vorigen Urteile und lehnte den Einspruch endgültig ab.
Wann gilt ein Parkhaus als öffentlicher Verkehrsraum?
Öffentliche Verkehrsflächen umfassen Straßen, Plätze, Brücken und Fußwege, die für den allgemeinen Verkehr gewidmet sind. Selbst ohne eine ausdrückliche Widmung gelten Flächen rechtlich als öffentlich, wenn der Eigentümer deren Nutzung durch eine größere Personengruppe duldet. Ein Parkhaus zählt während seiner regulären Betriebszeiten zu diesem öffentlichen Verkehrsraum. Außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten verliert das Gebäude hingegen diesen rechtlichen Status.
Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Gehen Sie niemals davon aus, dass ein Parkhaus ein privater Schutzraum ist. Sobald die Schranken für den Publikumsverkehr öffnen, unterliegen Sie der vollen Härte des Verkehrsrechts. Vermeiden Sie daher jede Fahrt unter Alkoholeinfluss, auch wenn Sie sich noch auf dem Parkdeck befinden.
Redaktionelle Leitsätze