Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 VAs 403/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: BayObLG
- Datum: 15.01.2026
- Aktenzeichen: 203 VAs 403/25
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Strafvollstreckungsrecht
- Streitwert: 5.000 €
- Relevant für: Gefängnisinsassen, Anwälte für Strafrecht
Gefängnisinsasse scheitert mit Therapieantrag mangels Beweisen für einen Zusammenhang zwischen Sucht und Tat.
- Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Therapie, weil die Straftaten nicht direkt aus der Sucht entstanden.
- Eine Haftverschiebung für eine Therapie setzt voraus, dass die Drogensucht die Taten zwingend verursachte.
- Der Gefängnisinsasse muss seine restliche Strafe nun weiter im regulären Strafvollzug absitzen.
- Bloßer Drogenkonsum während der Tatbegehung reicht für eine staatlich geförderte Therapie im Vollzug nicht aus.
Wann erlaubt § 35 BtMG Therapie statt Strafe?
Die rechtliche Grundlage für eine Therapie statt Strafe bilden § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG. Das bedeutet konkret: Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe wird unterbrochen oder aufgeschoben, damit der Verurteilte stattdessen eine Drogentherapie absolvieren kann. Bei einer verhängten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist eine Zurückstellung der Vollstreckung nur dann rechtlich zulässig, wenn ein zu verbüßender Rest von höchstens zwei Jahren verbleibt. Zudem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung bei dem ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sein.
Prüfen Sie vor jeder Antragstellung zwingend Ihren voraussichtlichen Strafrest: Eine Zurückstellung ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Therapieaufnahme maximal zwei Jahre der Strafe noch zu verbüßen sind. Liegt Ihre Reststrafe darüber, müssen Sie die Zeit bis zum Erreichen der Zwei-Jahres-Grenze zunächst im regulären Vollzug abwarten.
Wie streng diese Hürden in der juristischen Überprüfung ausgelegt werden, zeigte sich in einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Januar 2026 (Az. 203 VAs 403/25). Ein inhaftierter Mann verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten, die auf ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt zurückgeht. Eine Gesamtfreiheitsstrafe wird vom Gericht gebildet, wenn mehrere einzelne Taten gleichzeitig abgeurteilt werden und aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe geformt wird. Das reguläre Ende dieser Strafvollstreckung ist für den 8. Juni 2027 vorgemerkt. Der Verurteilte beantragte für den noch zu vollstreckenden Strafrest eine Zurückstellung, um stattdessen eine stationäre Entwöhnungsbehandlung anzutreten. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Schritt jedoch ab, was den Gefangenen schließlich bis vor das Oberlandesgericht führte, das den Antrag am Ende zurückwies….