Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Ws 92/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 05.03.2026
- Aktenzeichen: 7 Ws 92/25
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Notwehrrecht
- Relevant für: Angehörige von Opfern, Polizeibeamte, Strafverteidiger
Ein SEK-Beamter darf bei einem Messerangriff schießen, wenn kein milderes Mittel die Gefahr sicher abwendet.
- Der Antragsteller beschrieb den Ablauf und die Beweismittel formal nicht ausreichend für das Gericht.
- Ein Messerangriff aus nächster Nähe rechtfertigt den Einsatz der Schusswaffe zur sofortigen Abwehr.
- Das Gericht beendet das Verfahren gegen den Beamten wegen einer eindeutigen Notwehrlage endgültig.
- Schutzkleidung wie Kettenhemden entbindet Polizisten nicht grundsätzlich von ihrem Recht auf Notwehr.
Warum scheitern Klageerzwingungen nach tödlichen Polizeischüssen?
Gemäß dem Paragraphen 172 der Strafprozessordnung muss ein Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung den Sachverhalt in sich geschlossen und verständlich darstellen. Die Antragsschrift hat den Gang des Ermittlungsverfahrens, den genauen Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Gründe für deren Unrichtigkeit aufzuführen. Es müssen zudem alle Beweismittel so dargelegt werden, dass das Gericht ohne einen Rückgriff auf die Ermittlungsakten prüfen kann, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das bedeutet konkret: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte am Ende eines Gerichtsverfahrens auch tatsächlich verurteilt wird. Eine bloße Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen oder auf die Ermittlungsakten ist nach dem Gesetz nicht ausreichend.
Um diese strengen Anforderungen zu erfüllen, müssen Sie zwingend Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt beantragen. Ohne die genaue Kenntnis der Ermittlungsakte ist es Ihnen unmöglich, den Sachverhalt so detailliert und „aus sich heraus verständlich“ zu schildern, wie es das Gesetz für die Zulässigkeit verlangt.
Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwaige Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt. – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Redaktionelle Leitsätze