Zum vorliegenden Urteilstext springen: 76 OWi 43/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG Freiburg
- Datum: 10.02.2026
- Aktenzeichen: 76 OWi 43/26
- Verfahren: Beschluss gegen Kostenbescheid
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Rechtsanwälte, Bußgeldbehörden
Der Staat zahlt die Anwaltskosten bei Verjährung, wenn der Autofahrer das Verfahren nicht verzögerte.
- Richter dürfen Kosten nicht allein wegen einer wahrscheinlichen Schuld dem Bürger auferlegen.
- Die Staatskasse zahlt, wenn die Behörde den Bußgeldbescheid zu spät verschickt.
- Autofahrer erhalten ihre Ausgaben für den Anwalt komplett vom Staat zurück.
- Nur wer die Verjährung absichtlich herbeiführt, muss seinen Anwalt selbst bezahlen.
Wann zahlt der Staat Anwaltskosten trotz Verjährung?
Die Anfechtbarkeit eines selbstständigen Kostenbescheids der Bußgeldbehörde richtet sich nach § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sowie § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Ein solcher Bescheid regelt ausschließlich, wer die Kosten des Verfahrens trägt, nachdem die eigentliche Bußgeldsache bereits erledigt ist. Die hier genannten notwendigen Auslagen umfassen dabei vor allem die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sowie notwendige Fahrtkosten oder Portoauslagen. Für den entsprechenden Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gilt gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG eine Frist von zwei Wochen.
Handeln Sie sofort: Die Frist von zwei Wochen ist extrem kurz und beginnt bereits mit dem Tag der Zustellung des Kostenbescheids. Notieren Sie sich dieses Datum genau. Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie Ihre Anwaltskosten definitiv selbst tragen, auch wenn die Behörde den Fehler gemacht hat.
Ein beauftragter Rechtsanwalt legte am 16. Februar 2026 fristgerecht einen solchen Antrag gegen einen behördlichen Kostenbescheid vom 10. Februar 2026 ein. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte zuvor das zugrundeliegende Verfahren wegen der eingetretenen Verjährung eingestellt, einem Autofahrer jedoch seine entstandenen Auslagen auferlegt. Das Amtsgericht Freiburg prüfte daraufhin unter dem Aktenzeichen 76 OWi 43/26 die Zulässigkeit des Antrags, hob den Bescheid auf und entschied, dass die Staatskasse sämtliche Auslagen trägt.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird ein Bußgeldverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, reicht eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit allein nicht aus, um der betroffenen Person ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen….
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