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Durchsuchung der Wohnung einer Dritten: Wann sie rechtswidrig ist

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Ein Klopfen an der Wohnungstür um drei Uhr morgens: Beamte durchsuchen die Räume der Tochter nach ihrer ausreisepflichtigen Mutter, ohne konkrete Beweise für deren Anwesenheit. Nun steht zur Debatte, ob das bloße Verwandtschaftsverhältnis ausreicht, um den Schutz der Privatsphäre in der Nachtzeit auch ohne belastende Fakten rechtlich einzuschränken.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2x W 51/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Schleswig
  • Datum: 13.03.2026
  • Aktenzeichen: 2x W 51/25
  • Verfahren: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Wohnungsdurchsuchung
  • Rechtsbereiche: Ausländerrecht, Grundrechte
  • Relevant für: Zuwanderungsbehörden, Angehörige von Ausreisepflichtigen

Behörden dürfen Wohnungen von Angehörigen nur bei konkreten Hinweisen auf den Aufenthalt eines Ausreisepflichtigen durchsuchen.
  • Bloße Vermutungen über den Aufenthalt in der Wohnung von Familienmitgliedern reichen rechtlich nicht aus.
  • Eine Durchsuchung bei Dritten setzt exakte Anhaltspunkte für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Person voraus.
  • Gerichte stellen die Rechtswidrigkeit fest, wenn Behörden ohne ausreichende Beweise in private Wohnräume eindringen.
  • Die Begleitung zu Behördenterminen beweist noch keinen dauerhaften Aufenthalt oder eine Übernachtung bei Angehörigen.
  • Betroffene können die Verletzung ihrer Grundrechte auch nach Abschluss einer Wohnungsdurchsuchung gerichtlich feststellen lassen.

Wann dürfen Behörden die Wohnung Angehöriger durchsuchen?

Nach § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG müssen konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich eine gesuchte Person tatsächlich in der Wohnung einer dritten Partei aufhält. Erforderlich sind hinreichend belastbare Anhaltspunkte für diesen Aufenthalt, während vage Vermutungen für eine behördliche Maßnahme nicht ausreichen. Jeder Zugriff unterliegt dem strengen Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Ein derartiger Grundrechtseingriff verlangt eine sorgfältige richterliche Prüfung der Ausgangslage.

Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zur Ergreifung eines ausreisepflichtigen Ausländers sind daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausländer in den zu durchsuchenden Räumen befindet; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

OLG Schleswig: Durchsuchung bei Tochter war rechtswidrig

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellte in seinem Beschluss vom 13. März 2026 fest, dass eine behördliche Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war und die Rechte einer betroffenen Tochter verletzte (Az.: 2x W 51/25). Das Amtsgericht Itzehoe hatte diese Maßnahme am 3. Juni 2025 ursprünglich angeordnet, weil die vollziehbar ausreisepflichtige afghanische Mutter der Wohnungsinhaberin unter ihrer eigenen Meldeanschrift nicht erreichbar war. Vollziehbar ausreisepflichtig bedeutet konkret, dass eine Person das Land rechtlich verlassen muss und die Behörden diese Ausreise auch zwangsweise, etwa durch eine Abschiebung, durchsetzen dürfen….


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