Zum vorliegenden Urteilstext springen: 397 Gs 447 Js 11347/24 (1488/25)
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG Halle (Saale)
- Datum: 23.03.2026
- Aktenzeichen: 397 GS 49 3024
- Verfahren: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Datenschutz
- Relevant für: Beschuldigte, Strafverteidiger, IT-Forensiker
Polizei darf Datenträger nicht ohne zügige Prüfung über anderthalb Jahre behalten.
- Die Behörden prüften die Daten zu langsam und missachteten so wichtige Zeitvorgaben.
- Beamte müssen den Fortschritt ihrer Arbeit konkret belegen, um Geräte weiter einzubehalten.
- Betroffene erhalten ihre Technik zurück, wenn die Polizei das lange Warten nicht begründet.
- Selbst schwere Straftaten erlauben kein endloses Festhalten von Technik ohne sichtbare Fortschritte.
Warum sind 1,5 Jahre Datenauswertung rechtswidrig?
Die vorläufige Sicherstellung nach § 110 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 S. 2 StPO dient ausschließlich der Durchführung einer Durchsicht und Auswertung. Das bedeutet konkret: Die Ermittler dürfen die Geräte vorerst nur mitnehmen, um zu sichten, welche Daten überhaupt als Beweismittel relevant sind. Eine solche Maßnahme ist ihrem Wesen nach nur auf eine kurze Frist angelegt. Dabei gilt das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Beschleunigungsgebot. Die Ermittlungsbehörden müssen zeitnah über eine endgültige Beschlagnahme – also den dauerhaften Entzug der Beweismittel für das Verfahren – entscheiden, sodass der Eingriff nicht auf unbestimmte Zeit andauert.Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die vorläufige Sicherstellung ihrem Wesen nach auf eine kurzfristige Dauer angelegt und unterliegt im besonderen Maße dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Beschleunigungsgebot. Die Maßnahme darf nicht auf unbestimmte Zeit fortdauern. – so das Amtsgericht Halle (Saale)Notieren Sie sich das exakte Datum der Sicherstellung und legen Sie ein Protokoll an. Fordern Sie nach spätestens drei Monaten schriftlich einen Sachstandsbericht bei der Staatsanwaltschaft an, um die Einhaltung des Beschleunigungsgebots frühzeitig einzufordern. Für einen Verdächtigen aus Halle bedeutete diese Rechtslage, dass das Amtsgericht Halle (Saale) am 23. März 2026 seiner Beschwerde stattgab und die fortdauernde Einbehaltung seiner Geräte für rechtswidrig erklärte. Die Datenträger des Mannes waren am 22. August 2024 im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung vorläufig sichergestellt worden. Grundlage hierfür war ein Durchsuchungsbeschluss desselben Gerichts unter dem Aktenzeichen 397 GS 49 3024. Bis zur gerichtlichen Entscheidung verging eine Zeit von deutlich über anderthalb Jahren. Das Gericht stellte fest, dass die lange Dauer der Beweisauswertung diesen Zeitraum nicht mehr mit den Vorgaben des § 110 StPO vereinbar macht….