Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 3/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
- Datum: 26.02.2026
- Aktenzeichen: 1 B 3/26
- Verfahren: Eilverfahren zum Fahrverbot
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht
- Streitwert: 2.500 Euro
- Relevant für: Autofahrer mit ausländischer Lizenz, Fachanwälte für Verkehrsrecht
Autofahrer verlieren ihr Fahrrecht in Deutschland, wenn sie trotz Trunkenheitsfahrt ein medizinisches Gutachten verweigern.
- Die Behörde darf bei hohem Alkoholwert am Steuer ernsthafte Zweifel an der Fahreignung haben.
- Ein Strafurteil ohne Fahrverbot erlaubt der Behörde trotzdem, ein Gutachten vom Fahrer zu fordern.
- Wer die angeordnete medizinische Untersuchung verweigert, gilt im Straßenverkehr rechtlich sofort als ungeeignet.
- Die Behörde darf das Fahren sofort verbieten, um andere Verkehrsteilnehmer vor alkoholisierten Fahrern zu schützen.
Fahrverbot für ausländische Führerscheine nach 2,01 Promille?
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie § 46 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann einer Person das Recht aberkannt werden, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das bedeutet konkret: Auch wenn ein Führerschein im Ausland gültig bleibt, darf Deutschland aus Gründen der Verkehrssicherheit das Fahren auf dem eigenen Staatsgebiet untersagen. Die zentrale Voraussetzung für diesen weitreichenden Eingriff ist die behördlich festgestellte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bestehen begründete Zweifel an dieser Eignung, darf die zuständige Fahrerlaubnisbehörde im Vorfeld Maßnahmen zur Sachverhaltsklärung einleiten.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen wies im Eilverfahren – also in einem beschleunigten Verfahren für besonders dringende Fälle, noch bevor über die Sache endgültig im Hauptprozess entschieden wurde – die Beschwerde eines Autofahrers endgültig ab, womit feststeht, dass er seine Fahrerlaubnis in Deutschland nicht mehr nutzen darf. Der Inhaber eines kroatischen Führerscheins der Klasse B war zuvor mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,01 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs erwischt worden. Daraufhin sprach ihm das Bürgeramt mit Bescheid vom 7. August 2025 das Recht ab, seine Fahrerlaubnis auf deutschen Straßen zu verwenden. Diese Entscheidung bestätigten die Richter in zweiter Instanz mit ihrem Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 1 B 3/26).
Redaktionelle Leitsätze