Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 ORbs 131/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 22.05.2025
- Aktenzeichen: 5 ORbs 131/25
- Verfahren: Bußgeldverfahren wegen fehlender Instandhaltung
- Rechtsbereiche: Wohnungsbau-Förderungsrecht
- Relevant für: Vermieter und Mieter von Sozialwohnungen
Vermieter von Sozialwohnungen müssen nur dann Bodenbeläge einbauen, wenn dies im Fördervertrag ausdrücklich steht.
- Das Gesetz schreibt für Wohnungen keinen speziellen Bodenbelag als festen Mindeststandard vor.
- Eine Pflicht zum Einbau entsteht nur durch konkrete Absprachen im jeweiligen Förderbescheid.
- Das Amtsgericht muss nun prüfen, ob der Vertrag solche Bodenbeläge wirklich zwingend fordert.
- Ohne klare vertragliche Regelung dürfen Vermieter geförderte Wohnungen auch ohne Bodenbelag vermieten.
Wann fehlende Bodenbeläge zum teuren Bußgeld führen
Nach § 21 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Wohnraumförderungsgesetzes (WFNG NRW) müssen Verfügungsberechtigte – also die Eigentümer, die staatliche Fördermittel erhalten haben – ihren geförderten Wohnraum ordnungsgemäß instand halten. Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit einer finanziellen Ablösung, sondern besteht während der gesamten Laufzeit des Förderdarlehens sowie in einer gesetzlichen Nachwirkungsfrist nach § 22 Abs. 2 S. 1 WFNG NRW fort. Diese Frist stellt sicher, dass die Sozialbindung der Wohnung noch für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum nach der Rückzahlung des Kredits bestehen bleibt. Wer gegen diese Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht verstößt, begeht nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 WFNG NRW eine Ordnungswidrigkeit, die von den Behörden geahndet werden kann.Dementsprechend erstreckt sich die Gewährleistungspflicht des Verfügungsberechtigten nach § 21 Abs. 1 WFNG NRW sowohl auf seine darlehensvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der darlehensverwaltenden Stelle als auch auf seine mietrechtlichen Pflichten zur Instandhaltung (§§ 535, 536a BGB). – OLG HammPrüfen Sie umgehend Ihren Förderbescheid, auch wenn Sie das Darlehen bereits vollständig getilgt haben. Da die Instandhaltungspflicht während der gesamten Nachwirkungsfrist weiter gilt, riskieren Sie auch Jahre nach der Rückzahlung empfindliche Bußgelder bei Vernachlässigung der Immobilie. Das Oberlandesgericht Hamm musste klären, ob diese Instandhaltungspflicht auch das Verlegen eines Fußbodens umfasst, nachdem das Amtsgericht Siegen eine Vermieterin zu einer Geldbuße von 3.960 Euro verurteilt hatte. Die Stadtverwaltung von J. hatte bei einer Wohnraumkontrolle festgestellt, dass in zwei Mietwohnungen in den Wohn- und Schlafzimmern sowie in einem Flur kein oder nur ein unvollständiger Bodenbelag vorhanden war….