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Löschung des Nacherbenvermerks: BGH zur Wirkung der Generalvollmacht

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Mit der Generalvollmacht zum Grundbuchamt, doch die Nacherben fehlen: In Neustadt am Rübenberge soll ein Nacherbenvermerk verschwinden, obwohl die eigentlich Berechtigten der Löschung niemals persönlich zugestimmt haben. Nun steht zur Debatte, ob die Vollmacht des Verstorbenen tatsächlich schwerer wiegt als der gesetzliche Schutz der nächsten Generation.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZB 46/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 22.05.2025
  • Aktenzeichen: V ZB 46/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Grundbuchlöschung
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Erben, Notare, Grundstückseigentümer, Bevollmächtigte

Ein Bevollmächtigter mit Generalvollmacht darf spätere Erben vertreten und Sperrvermerke im Grundbuch ohne Mitwirkung löschen.
  • Die Vollmacht des Verstorbenen umfasst auch die Vertretung der erst später eintretenden Erben.
  • Das gilt für umfassende Vollmachten ohne ausdrückliche Einschränkungen für die Zeit nach dem Tod.
  • Erben benötigen keine zusätzlichen Pfleger, um den Vermerk aus dem Grundbuch zu entfernen.
  • Die Vertretung scheitert jedoch, wenn der Verstorbene die Vollmacht im Testament klar begrenzt hat.
  • Das Grundbuchamt muss die Löschung des Vermerks aufgrund der vorliegenden Generalvollmacht akzeptieren.

Wie wird ein Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht?

Ein Nacherbenvermerk lässt sich nach § 51 der Grundbuchordnung (GBO) aus dem Register entfernen, sofern die vorgesehenen Nacherben und Ersatznacherben dies bewilligen (§ 19 GBO). Ein solcher Vermerk schützt die Rechte des endgültigen Erben (Nacherbe) ab, damit der vorübergehende Erbe (Vorerbe) die Immobilie nicht ohne dessen Zustimmung verkaufen oder belasten kann. Alternativ ist die Streichung durch einen Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO machbar. Das bedeutet konkret: Man beweist dem Amt durch Dokumente, dass der Registereintrag objektiv falsch ist, was eine Zustimmung der Beteiligten entbehrlich macht. Dabei verlangt das Gesetz gegenüber dem Grundbuchamt den strikten Nachweis der Vertretungsmacht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO. Bei der Auslegung von Vollmachten im Grundbuchverkehr gehen Juristen im Zweifel stets von dem geringeren, eindeutig feststellbaren Umfang aus.

Wählen Sie für die Löschung des Vermerks gezielt den Weg der Bewilligung nach § 19 GBO, wenn Sie eine transmortale Generalvollmacht besitzen. Da Sie damit die Nacherben wirksam vertreten, ersparen Sie sich den deutlich schwierigeren Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO, der vom Grundbuchamt oft wegen lückenhafter Dokumentation abgelehnt wird.

Die formellen Hürden dieser Löschung zeigten sich deutlich in einem Fall um eine befreite Vorerbin, die nach dem Tod des ursprünglichen Eigentümers in die Grundbücher eingetragen wurde. Im Gegensatz zur gewöhnlichen Vorerbschaft darf eine befreite Vorerbin über Immobilien weitgehend eigenständig verfügen, etwa um diese auch ohne Zustimmung der Nacherben zu verkaufen. Am 24. August 2023 notierte das Amt in der Abteilung II der betroffenen Grundbuchblätter jeweils Nacherbenvermerke….


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