Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 A 236/21 SN
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgericht Schwerin
- Datum: 02.02.2026
- Aktenzeichen: 2 A 236/21 SN
- Verfahren: Klage gegen Baugenehmigung
- Rechtsbereiche: Baurecht
- Relevant für: Anwohner, Bauherren von Werbetafeln, kommunale Bauämter
Nachbarn müssen Licht einer LED-Werbetafel dulden, wenn die Belastung im Wohnhaus zumutbar bleibt.
- Die gemessene Helligkeit liegt weit unter den erlaubten Werten für reine Wohngebiete.
- Betroffene müssen eigene Rollladen oder Plissees zur Verdunklung ihrer Schlafräume nutzen.
- Das Gericht erlaubt den Betrieb der Anlage außerhalb der Nachtruhe zwischen 5 und 23 Uhr.
- Regeln gegen blinkende Werbung schützen oft nur das Ortsbild und nicht einzelne Nachbarn.
- Die Behörde heilt Fehler bei der Anhörung durch das spätere Widerspruchsverfahren.
Warum scheiterte die Klage gegen die LED-Werbetafel?
Eine Befreiung von den Festsetzungen nach einem Bebauungsplan richtet sich rechtlich nach den Vorgaben des § 31 Abs. 2 BauGB. Wenn es um Detailregelungen zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen geht, basieren diese auf § 86 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LBauO M-V in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB und sind grundsätzlich nicht drittschützend. Für Nachbarn bedeutet das eine erhebliche Einschränkung bei Konflikten. Bei Vorschriften ohne diesen sogenannten Drittschutz können Anwohner lediglich eine hinreichende Würdigung ihrer eigenen Belange verlangen, besitzen aber kein allgemeines Abwehrrecht gegen jede objektive Rechtswidrigkeit einer baulichen Befreiung. Das bedeutet konkret: Eine Genehmigung kann zwar gegen allgemeine Regeln verstoßen (objektiv rechtswidrig sein), den Nachbarn aber nur dann zur Klage berechtigen, wenn er durch diesen Fehler auch persönlich in seinen Rechten verletzt ist.
Befreit die Bauaufsichtsbehörde demgegenüber von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht dem Nachbarschutz dienen, kann ein Nachbar lediglich beanspruchen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Befreiung seine Interessen hinreichend würdigt, mithin die gebotene Rücksicht auf seine Belange nimmt. – so das Verwaltungsgericht Schwerin
Klage gegen die Baugenehmigung scheitert
Eine Anwohnerin aus einem angrenzenden Wohngebiet klagte gegen die Errichtung einer solchen Leuchtreklame – jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Schwerin wies die Klage vollständig ab und bestätigte in seinem Urteil vom 02.02.2026 (Az.: 2 A 236/21 SN) die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Konkret wehrte sich die Eigentümerin eines Reihenhausgrundstücks gegen die Erlaubnis für ein benachbartes Autohaus in S…, eine große LED-Werbetafel zu betreiben. Die zuständige Behörde hatte dem Betrieb dafür eine Befreiung von der Festsetzung 5.3 des örtlichen Bebauungsplans (Nr….