Leere Seiten im Berichtsheft und Fehlzeiten nach der Probezeit: Im Metallbau führt die mangelnde Dokumentation eines minderjährigen Azubis zum harten Bruch mit dem Betrieb. Trotz vorliegender Abmahnungen klärt die Heilbronner Justiz nun, ob Formfehler und eine fehlende Warnfunktion den Rauswurf des Jugendlichen am Ende doch noch hinfällig machen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Ca 440/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Arbeitsgericht Heilbronn
- Datum: 20.03.2026
- Aktenzeichen: 7 Ca 440/25
- Verfahren: Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Berufsbildungsrecht
- Streitwert: 4.468,50 Euro
- Relevant für: Arbeitgeber, Auszubildende, Handwerksbetriebe
Betriebe dürfen Azubis nach der Probezeit nur bei schweren Pflichtverstößen und nach vorheriger Abmahnung kündigen.
- Ordentliche Kündigungen sind für Auszubildende nach Ablauf der Probezeit gesetzlich ausgeschlossen.
- Eine Kündigung wegen Fehlzeiten in der Berufsschule erfordert zwingend eine vorherige, gezielte Abmahnung.
- Der Kläger behält seinen Ausbildungsplatz, da die Entlassungen rechtlich unwirksam waren.
- Mangelhafte schulische Leistungen oder schlechte Aussichten auf den Abschluss rechtfertigen keine Kündigung.
- Gerichte legen Kündigungsschreiben streng aus und lassen eine nachträgliche Umdeutung meist nicht zu.
Warum die ordentliche Kündigung nach der Probezeit scheiterte
Nach dem Ablauf einer Probezeit kann ein Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nur noch aus einem wichtigen Grund beendet werden. Eine ordentliche Kündigung schließt der Gesetzgeber für diese spätere Phase der Ausbildung komplett aus. Entsprechend muss eine rechtmäßige Beendigung eines Ausbildungsvertrages in diesem Stadium zwingend ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Vor dem Arbeitsgericht Heilbronn ging es um einen jungen Mann, der am 1. September 2024 eine Lehre zum Metallbauer für Konstruktionstechnik begann und dessen Probezeit vertragsgemäß am 1. Januar 2025 endete. Obwohl dieser Stichtag längst verstrichen war, sprach der Ausbildungsbetrieb am 14. November 2025 eine sogenannte „fristgerechte“ Kündigung zum 14. Dezember 2025 aus. Das Gericht urteilte vollumfänglich zugunsten des Auszubildenden und stellte fest, dass die Kündigung rechtlich unzulässig war (Az.: 7 Ca 440/25).
Beide ausgesprochenen Kündigungen konnten das Ausbildungsverhältnis laut dem Urteil nicht wirksam beenden. Prüfen Sie sofort Ihr Kündigungsschreiben auf ein Beendigungsdatum: Wird Ihnen nach Ablauf der Probezeit „fristgerecht“ oder zu einem Termin in der Zukunft gekündigt, ist das Schreiben rechtlich wertlos. Da nur eine fristlose Kündigung zulässig ist, sollten Sie in diesem Fall umgehend der Kündigung widersprechen und Ihre Arbeitskraft weiterhin anbieten.
Redaktionelle Leitsätze