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Erbnachweis im Grundbuchverfahren: Wann ein notarielles Testament ausreicht

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Das Testament ist notariell beglaubigt, doch der Grundbucheintrag scheitert. Trotz dieser Urkunde fordert das Grundbuchamt Schöneberg einen zusätzlichen Erbschein, um das Fehlen weiterer Angehöriger lückenlos zu belegen. Fraglich bleibt, ob für diesen Nachweis negativer Tatsachen tatsächlich das teure Verfahren beim Nachlassgericht zwingend erforderlich ist.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZB 40/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 20.11.2025
  • Aktenzeichen: V ZB 40/24
  • Verfahren: Grundbuchberichtigung
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht
  • Streitwert: 5.000 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Erben, Grundbuchämter, Notare

Erben können das Grundbuch ohne Erbschein berichtigen, wenn ein notarielles Testament und Geburtsurkunden ausreichen.
  • Ein notarielles Testament beweist die Erbfolge oft zusammen mit amtlichen Geburtsurkunden.
  • Dies gilt auch, wenn das Testament die Erben nicht namentlich nennt.
  • Das Grundbuchamt muss einfache Erklärungen zur Anzahl der Kinder als Beweis akzeptieren.
  • Nur bei konkreten Zweifeln darf das Amt weiterhin einen teuren Erbschein verlangen.

Wann reicht das notarielle Testament als Erbnachweis?

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) erfolgt der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Liegt jedoch eine Verfügung von Todes wegen – das ist der juristische Sammelbegriff für Testamente oder Erbverträge – in einer öffentlichen Urkunde vor, genügt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO die Vorlage dieser Verfügung nebst der entsprechenden Eröffnungsniederschrift. Diese Niederschrift ist das amtliche Protokoll des Nachlassgerichts über die formelle Eröffnung des Testaments. Das Grundbuchamt darf einen formellen Erbschein nur dann verlangen, wenn es die Erbfolge durch die ohnehin vorhandenen Urkunden nicht für hinreichend nachgewiesen hält.

„Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt an Stelle des Erbscheins die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung; das Grundbuchamt kann jedoch die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch die vorliegenden Urkunden nicht für nachgewiesen hält.“ (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO)

Suchen Sie zeitnah die Eröffnungsniederschrift Ihres notariellen Testaments oder Erbvertrags heraus. Nur zusammen mit diesem Protokoll des Nachlassgerichts wird die Urkunde vom Grundbuchamt als Erbnachweis akzeptiert. Fehlt Ihnen dieses Dokument, fordern Sie es umgehend beim zuständigen Amtsgericht an, bevor Sie den Berichtigungsantrag stellen.

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