Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 VA 13/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 20.05.2022
- Aktenzeichen: 8 VA 13/21
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Notarrecht
- Streitwert: 5.000,00 €
- Relevant für: Ausländische Notare, Grundbuchämter, Justizverwaltungen
Notare aus Liechtenstein dürfen das deutsche Grundbuch nicht uneingeschränkt und automatisiert online abrufen.
- Nur inländische Notare üben in Deutschland ein staatlich gebundenes öffentliches Amt aus.
- Das Gesetz privilegiert ausschließlich in Deutschland bestellte Notare bei der Grundbucheinsicht.
- Die deutsche Justizverwaltung kann die rechtmäßige Nutzung im Ausland nicht wirksam kontrollieren.
- Ausländische Notare können das Grundbuch nur bei nachgewiesenem Interesse eingeschränkt einsehen.
- Diese Regelung verstößt nicht gegen das europäische Recht auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Kein uneingeschränkter Grundbuchabruf für ausländische Notare
Nach § 133 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO) ist die Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren streng limitiert und bleibt inländischen Gerichten, Behörden, Notaren sowie dinglich Berechtigten vorbehalten. Dinglich Berechtigte sind Personen, denen ein Recht direkt an einem Grundstück zusteht, wie beispielsweise Inhaber einer Grundschuld oder eines Wegerechts. Wer ohne eine Darlegung von einem berechtigten Interesse nach § 12 GBO Einsicht nehmen möchte, muss zwingend eine öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit wahrnehmen. Das berechtigte Interesse bedeutet hierbei, dass man einen sachlichen oder rechtlichen Grund für die Einsicht vorbringen kann, beispielsweise als Kaufinteressent oder Gläubiger. Notare üben ein solches öffentliches Amt aus, welches eine fest auf den Raum des jeweiligen Staates bezogene, institutionalisierte Aufgabe darstellt.
Ob diese strikte territoriale Bindung auch für grenzüberschreitende Sachverhalte gilt, musste das Oberlandesgericht Stuttgart klären, als ein im Fürstentum Liechtenstein bestellter Notar die Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren beantragte. Der Jurist scheiterte jedoch endgültig mit seinem Anliegen und muss die Verfahrenskosten tragen. Zunächst hatte eine Behörde der Landesjustizverwaltung seinen Antrag mit einem Bescheid vom 29. Juli 2021 unter dem Aktenzeichen 1512-D-5013 zurückgewiesen. Der betroffene Notar wollte dies nicht akzeptieren und forderte auf dem Rechtsweg die vollständige Öffnung des Zugangs. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einem Beschluss vom 20. Mai 2022 (Az. 8 VA 13/21) jedoch vollumfänglich zurück. Die Richter stellten fest, dass die gesetzliche Privilegierung für die Einsicht in das maschinelle Grundbuch ausschließlich für im Inland bestellte Notare gilt….