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Wohnungsbesichtigung wegen einer Schimmelbelastung: Wann die Türöffnung rechtmäßig ist

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de
Massiver Schimmelbefall hinter der Fassade, doch die Tür bleibt verschlossen: Wenn das Gesundheitsamt wegen akuter Infektionsgefahr Einlass begehrt und die Bewohnerin blockiert, prallen Grundrechte hart aufeinander. Fraglich bleibt, ob die Behörde in einer solchen Lage tatsächlich die gewaltsame Öffnung der privaten Räume anordnen darf.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 29 K 7756/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
  • Datum: 09.03.2026
  • Aktenzeichen: 29 K 7756/24
  • Verfahren: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
  • Rechtsbereiche: Gesundheitsschutz, Infektionsschutzrecht
  • Relevant für: Mieter, Vermieter und Behörden bei massiven Gesundheitsgefahren

Die Behörde darf verschimmelte Wohnungen zur Gesundheitsprüfung gewaltsam öffnen, wenn Gefahr für die Bewohner besteht.
  • Starker Schimmelbefall in der Wohnung rechtfertigt eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt zur Gefahrenabwehr.
  • Die Maßnahme ist zulässig, wenn der Mieter den Zutritt trotz Terminvereinbarung und Anordnung verweigert.
  • Behörden dürfen verschlossene Türen durch Schlüsseldienste öffnen lassen, um die Bewohner zu schützen.
  • Die Stadt muss nicht auf den Mieter warten, wenn dieser bereits früher den Zutritt verweigerte.

Wann rechtfertigt Schimmel den behördlichen Zutritt?

Nach dem Infektionsschutzgesetz können Behörden weitreichende Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten ergreifen. Eine Wohnungsbesichtigung dient dabei als Gefahrerforschungsmaßnahme, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefahr vorliegen. Das bedeutet konkret: Die Behörde darf die Räume untersuchen, um erst einmal festzustellen, ob tatsächlich eine Gefahr – wie hier gesundheitsgefährdender Schimmel – existiert. Der Gesetzgeber stuft solche Anordnungen gemäß § 16 Abs. 8 IfSG als sofort vollziehbar ein. Das bedeutet, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

„Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Ermittlungen das Betreten von Grundstücken, Räumen, Wohnungen sowie Fahrzeugen aller Art zu gestatten.“ (§ 16 Abs. 2 IfSG)

Handeln Sie sofort, wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten: Da ein Widerspruch gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, müssen Sie zeitgleich beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Nur so können Sie den Zutritt der Behörde vorerst rechtlich verhindern.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wendete diese Vorgaben auf eine Mieterin an, die sich gegen das behördliche Betreten ihrer Wohnung wehrte – und am Ende den Prozess vollständig verlor (Az. 29 K 7756/24). Bei einer Gebäudeüberprüfung durch die Brandschutzdienststelle und die Bauaufsicht am 27. August 2024 fiel den Kontrolleuren eine massive Schimmelbildung in den Räumlichkeiten der Frau auf. Das eingeschaltete Gesundheitsamt stufte eine weitere Begutachtung als zwingend erforderlich ein, um das Risiko für übertragbare Krankheiten abzuschätzen. Nachdem die Mieterin einen vereinbarten Termin ausschlug, ordnete die Stadt am 16….


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