Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 9/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LG Koblenz
- Datum: 09.02.2026
- Aktenzeichen: 1 O 9/25
- Verfahren: Schmerzensgeldklage
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Haftung für Gehwege
- Streitwert: 4.000,00 EUR
- Relevant für: Fußgänger, Städte, Anwohner historischer Viertel
Städte haften nicht für Stürze auf altem Kopfsteinpflaster, wenn Fußgänger die Lücken selbst erkennen können.
- Historisches Pflaster darf kleine Lücken und Unebenheiten bis drei Zentimeter haben.
- Kommunen zahlen nicht, wenn Passanten die Gefahr bei Tageslicht deutlich sehen können.
- Gestürzte erhalten trotz schwerer Brüche kein Schmerzensgeld von der Stadt.
- Niemand darf auf eine völlig ebene Fläche bei alten Natursteinen vertrauen.
Wann haftet die Stadt für Kopfsteinpflaster-Stürze?
Eine Haftung für öffentliche Wege richtet sich nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG. Das bedeutet konkret: Wenn der Staat oder eine Kommune ihre Aufgaben vernachlässigt, haftet nicht der einzelne Beamte persönlich, sondern die Behörde übernimmt die finanzielle Verantwortung gegenüber dem Bürger. Demnach besteht die Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden bei anderen Personen zu verhindern. Als Maßstab dient hierbei das Verhalten eines umsichtigen, verständigen und in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Menschen. Eine rechtliche Verantwortung entsteht dabei erst, wenn die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung gegeben ist.Der Sturz an der alten Stadtmauer
Wie diese rechtlichen Anforderungen in der gerichtlichen Praxis greifen, veranschaulicht ein Verfahren vor dem Landgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 O 9/25, in dem eine Fußgängerin vollständig mit ihrer Schmerzensgeldklage scheiterte. Die Frau stürzte am Vormittag des 09.08.2021 auf dem M.-D.-B.-weg im Bereich einer alten Stadtmauer in M. Sie machte geltend, mit ihren Schuhen in eine mehrere Zentimeter große und etwa zwei bis drei Zentimeter tiefe Lücke der historischen Pflasterung geraten zu sein. Das Gericht wies ihre Klage auf einen finanziellen Ausgleich letztlich in vollem Umfang ab.Redaktionelle Leitsätze
- Unebenheiten und Lücken von zwei bis drei Zentimetern Tiefe auf historischem Natursteinpflaster begründen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da Fußgänger auf derartigen Wegen nicht mit einer lückenlos ebenen Fläche rechnen dürfen….
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