30.000 Euro für den Stellplatz, doch bei der Abstimmung herrscht Sendepause: Wenn die Eigentümergemeinschaft über teure Sanierungen entscheidet, müssen manche Teileigentümer laut Satzung schlicht zuschauen. Fraglich ist nun vor dem Bundesgerichtshof, ob eine Teilungserklärung die Mitsprache bei hohen Budgets und baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum rechtssicher unterbinden darf.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 189/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 27.02.2026
- Aktenzeichen: V ZR 189/24
- Verfahren: Klage gegen Eigentümerbeschlüsse
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Stellplatzeigentümer, Hausverwaltungen
Alle Eigentümer entscheiden über den Finanzplan, selbst wenn die Teilungserklärung ihr Stimmrecht pauschal einschränkt.
- Das Stimmrecht ist ein wichtiges Grundrecht für alle Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft.
- Bei Finanzplänen und Vorauszahlungen müssen zwingend alle Eigentümer gemeinsam abstimmen.
- Hausverwaltungen dürfen die Stimmen von Stellplatzbesitzern bei Geldfragen nicht einfach ignorieren.
- Ein Stimmverbot bleibt nur zulässig, wenn die Betroffenen keine Kosten tragen müssen.
- Das Landgericht prüft nun erneut die genauen Kostenteilungen im Regelwerk.
Haben Stellplatzeigentümer ein Stimmrecht bei WEG-Beschlüssen?
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind bei einem Beschluss grundsätzlich alle Wohnungseigentümer stimmberechtigt. Gemäß § 1 Abs. 3 und 6 WEG sind Eigentümer von Kfz-Stellplätzen als Teileigentümer rechtlich gleichgestellt. Das bedeutet konkret: Teileigentum umfasst alle Räume eines Gebäudes, die nicht zu Wohnzwecken dienen, wie etwa Garagen, Büros oder Ladenflächen. Das Stimmrecht gehört zu den elementaren Mitgliedschaftsrechten in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
In der Praxis führte dies in einer Eigentümerversammlung am 21. Dezember 2022 zu einem massiven Streit, da die Stimmen der Stellplatzeigentümer bei zwei Tagesordnungspunkten schlichtweg nicht gezählt wurden. Ein Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die Mitglied der betroffenen Eigentümergemeinschaft ist, zog dagegen vor Gericht. Er hatte nun vor dem Bundesgerichtshof vollen Erfolg: Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (Az. V ZR 189/24). Das bedeutet: Das oberste Gericht entscheidet nicht selbst endgültig, sondern schickt den Fall an das Landgericht zurück, damit dort unter Beachtung der BGH-Vorgaben erneut über die Fakten geurteilt wird.
Redaktionelle Leitsätze