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Löschung einer Arbeitgeber-Bewertung: Warum geschwärzte Belege nicht genügen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Ein Stern bei der Arbeitgeberbewertung – doch das Portal schickt dem betroffenen Unternehmen zur Verifizierung nur unkenntlich gemachte Tätigkeitsnachweise als Beleg. Am OLG Hamburg wird nun geklärt, ob der Datenschutz anonymer Rezensenten schwerer wiegt als der Anspruch des Betriebs auf Löschung einer unbewiesenen Behauptung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 W 11/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Hamburg
  • Datum: 08.02.2024
  • Aktenzeichen: 7 W 11/24
  • Verfahren: Einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Internetrecht, Persönlichkeitsrecht
  • Streitwert: 10.000,00 €
  • Relevant für: Arbeitgeber, Betreiber von Bewertungsportalen

Portale müssen Arbeitgeber-Bewertungen löschen, wenn sie die Identität der Verfasser nicht zur Prüfung offenlegen.
  • Arbeitgeber müssen die Identität des Bewerters kennen, um den Kontakt rechtlich zu prüfen.
  • Die Löschpflicht besteht, sobald das Unternehmen einen Kontakt zum Verfasser glaubhaft bestreitet.
  • Das Portal trägt das Risiko, wenn es Nutzerdaten aus Datenschutzgründen nicht weitergeben darf.
  • Anonymisierte Arbeitsbelege beweisen keinen Kontakt, da sie keine Zuordnung zu einer Person ermöglichen.
  • Massenhafte Beschwerden über eine Anwaltskanzlei gelten rechtlich nicht sofort als unzulässiger Missbrauch.

Löschanspruch bei Bestreiten des geschäftlichen Kontakts

Ein rechtlicher Anspruch auf das Entfernen einer geschäftsschädigenden Äußerung ergibt sich aus dem Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie analog aus § 1004 Absatz 1 und § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine analoge Anwendung bedeutet hier, dass die eigentlich für den Eigentumsschutz gedachten Gesetze auf den Schutz des Unternehmensrufs übertragen werden. Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 1244/20) haftet ein Portalbetreiber als sogenannter mittelbarer Störer, sobald er eine hinreichend konkrete Beanstandung ignoriert. Das bedeutet konkret: Das Portal hat die Bewertung zwar nicht selbst verfasst, ist aber verantwortlich, weil es die Plattform betreibt und trotz einer Meldung nicht eingreift. Eine solche Rüge ist rechtlich bereits dann ausreichend konkret formuliert, wenn das bewertete Unternehmen schlichtweg das Vorliegen eines tatsächlichen geschäftlichen Kontakts zum Verfasser bestreitet.

Als hinreichend konkrete Beanstandung des Bewerteten ist es dabei bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich ausreichend, wenn dieser rügt, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt des Bewerters mit seiner Leistung zugrunde liege; diese Rüge darf der Bewertete grundsätzlich so lange aufrechterhalten, bis ihm gegenüber der Bewerter so individualisiert wird, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. – so das Oberlandesgericht Hamburg

Um die Prüfung durch das Portal auszulösen, müssen Sie die Unwahrheit der Kritik nicht beweisen. Bestreiten Sie gegenüber dem Portalbetreiber schlicht mit Nichtwissen, dass ein geschäftlicher Kontakt zum Verfasser bestand….


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