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Haftung am Mountainbike-Trail: Wer zahlt Schmerzensgeld nach einem Sturz?

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Tempo auf dem Flow-Trail, plötzlich reißt das dünne Flatterband vor dem Hindernis und die rasante Fahrt endet in einem schweren Sturz. Ob instabile Warnsignale und lückenhafte Kontrollintervalle zur Absicherung dieser Unfallstelle ausreichen, beschäftigt nun das Oberlandesgericht Hamm. Unklar bleibt, ob Sportler atypische Gefahren selbst erkennen müssen oder der Betreiber lückenlos haftet.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 47/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 27.02.2026
  • Aktenzeichen: 7 U 47/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Haftungsrecht
  • Relevant für: Betreiber von Sportanlagen, Mountainbiker, Sportvereine

Betreiber von Mountainbike-Trails haften bei Unfällen für unzureichend gesicherte und mangelhaft kontrollierte Gefahrenstellen.
  • Schilder und instabiles Flatterband reichten zur Sicherung der unübersichtlichen Kurve nicht aus.
  • Betreiber müssen besonders atypische und nicht sofort erkennbare Gefahrenstellen wirksam absichern.
  • Die Klägerin erhält 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz für die Hälfte aller Sachschäden.
  • Die Radfahrerin trägt halbe Kosten selbst, da sie trotz Warnungen zu unvorsichtig war.
  • Der Betreiber muss instabile Warnmittel wie Flatterband deutlich öfter als wöchentlich kontrollieren.

Haftung des Trail-Betreibers bei unvorhersehbaren Gefahren

Die rechtliche Grundlage für Schadensersatzansprüche nach Freizeitunfällen bildet § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet konkret: Wer eine Gefahrenquelle wie einen Trail eröffnet, muss Nutzer vor Risiken schützen, die sie nicht selbst erkennen können. Wer eine Gefahrenlage erschafft oder kontrolliert, muss zumutbare Vorkehrungen gegen atypische oder nicht ohne Weiteres erkennbare Risiken treffen. Der genaue Umfang dieser Sicherungspflichten richtet sich stets nach den individuellen Umständen des Einzelfalls, der Beschaffenheit der Anlage sowie dem angesprochenen Nutzerkreis. Ein pauschaler Haftungsausschluss durch den Anbieter ist nach § 309 Nr. 7 lit. a BGB nicht ohne Weiteres wirksam. Das bedeutet: Ein Betreiber darf seine Haftung für Verletzungen von Körper und Gesundheit nicht einfach durch eine Klausel im Kleingedruckten (AGB) ausschließen.

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. – so das Oberlandesgericht Hamm

Wie weit diese Pflichten in der Praxis reichen, zeigte sich bei einem schweren Sturz auf einer kostenlos zugänglichen Strecke, der dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorlag – mit dem finalen Urteil, dass der Betreiber zur Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie zur hälftigen Haftung verurteilt wurde. Eine Mountainbikerin hatte einen Flow-Trail befahren, dessen Streckenführung nach einer dreistufigen Holztreppe ein steil abfallendes Gelände aufwies. In diesem Abschnitt tauchte mittig ein Baum auf, gefolgt von einer scharfen Linkskurve….


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