Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 280/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 19.04.2023
- Aktenzeichen: VIII ZR 280/21
- Verfahren: Revisionsurteil zum Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: 8.425,20 Euro
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen
Vermieter dürfen Schadensersatz für Reparaturen nach geschätzten Kosten berechnen, ohne diese vorher auszuführen.
- Das Mietrecht erlaubt geschätzte Kosten im Gegensatz zum Baurecht weiterhin als Schadensersatz.
- Dies gilt nach dem Mietende für fehlende Schönheitsreparaturen und Schäden an der Wohnung.
- Der Mieter zahlt den Betrag aus dem Kostenvoranschlag, selbst wenn keine Reparatur erfolgt.
- Ein Anspruch auf Vorauszahlung besteht nach dem Ende des Mietvertrags hingegen nicht mehr.
- Das Gericht prüft nun, wie hoch die tatsächlichen Kosten für die Reparaturen sind.
BGH: Warum Vermieter weiterhin fiktiv abrechnen dürfen
Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses können Eigentümer ihre Schadensersatzansprüche für unterlassene Leistungen anhand der erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten Kosten bemessen. Die juristische Grundlage für diese Handhabung bilden die Paragrafen 280 Absatz 1 und 3 sowie 281 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zusätzlich greift bei der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten der Paragraph 249 Absatz 2 BGB. Das bedeutet konkret: Der Vermieter hat die Wahl, ob er die Reparatur vom Mieter verlangt oder stattdessen direkt den Geldbetrag fordert, um den Schaden in Eigenregie zu beheben.
Der Bundesgerichtshof urteilte am 19. April 2023 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 280/21, dass diese fiktive Abrechnung zulässig bleibt. In dem verhandelten Streitfall verlangte ein Vermieter nach dem Auszug seiner Mieter am 31. Dezember 2017 Schadensersatz für nicht ausgeführte Arbeiten. Als Berechnungsgrundlage reichte er einen Kostenvoranschlag über 7.961,35 Euro netto ein. Die obersten Richter hoben das vorherige Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Juni 2021 in wesentlichen Teilen auf und verwiesen die Sache dorthin zur neuen Entscheidung zurück, verwarfen die Revision jedoch für bestimmte Forderungsteile als unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Schadensersatzansprüche statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Kosten bemessen werden. – so der BGH
Redaktionelle Leitsätze