Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 4 SO 116/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Datum: 04.03.2026
- Aktenzeichen: L 4 SO 116/23
- Verfahren: Berufung zum Sozialhilferecht
- Rechtsbereiche: Sozialhilferecht
- Relevant für: Sozialhilfeempfänger, Sozialämter
Das Sozialamt zahlt höhere Unterkunftskosten, wenn sein Mietmodell die kalten Nebenkosten unzureichend einplant.
- Das Gericht stuft das Mietmodell als unschlüssig und damit rechtlich unwirksam ein.
- Ämter müssen Kaltmiete und Nebenkosten bei der Prüfung immer als Gesamtsumme berechnen.
- Ohne schlüssiges Modell gelten für die Miete die Werte der staatlichen Wohngeldtabelle.
- Das Amt zahlt nur angemessene Kosten, wenn Bewohner den Umzug vorher nicht absprechen.
Umzug ohne Zustimmung: Warum das Sozialamt nachzahlte
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags verlangt das Gesetz, dass der zuständige Sozialhilfeträger über den geplanten Wohnungswechsel informiert wird, wie § 35 Abs. 3 SGB XII regelt. Holt ein Leistungsempfänger diese behördliche Zustimmung nicht vorab ein, übernimmt das Amt nach dem Gesetz nur die angemessenen Aufwendungen für die neue Unterkunft. Diese strikten Regelungen greifen im Rahmen von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, welche speziell für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen gelten (§ 42a Abs. 1 SGB XII). Das Vierte Kapitel regelt die sogenannte Grundsicherung – also die finanzielle Unterstützung für Menschen, die wegen ihres Alters oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr arbeiten können.
Handeln Sie vorab: Informieren Sie das Sozialamt zwingend schriftlich über Ihren Umzugswunsch, noch bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben. Fordern Sie eine schriftliche Zusicherung zur Kostenübernahme an (§ 34 SGB XII), um langwierige Rechtsstreitigkeiten über die Angemessenheit von vornherein zu vermeiden.
Ein 1963 geborener Erwerbsminderungsrentner zog im Mai 2018 ohne eine vorherige Zustimmung des Sozialamts von B-Stadt nach A-Stadt um. Die Behörde weigerte sich daraufhin, die vollständigen Mietkosten am neuen Wohnort zu übernehmen – doch der Mann wehrte sich erfolgreich, denn das Hessische Landessozialgericht erklärte die Kürzungen für rechtsfehlerhaft und sprach ihm rechtskräftig eine Nachzahlung zu. Das bedeutet konkret: Das Urteil ist endgültig und kann von der Behörde nicht mehr mit weiteren Rechtsmitteln angefochten werden.
Der betroffene Rentner hatte den kurzfristigen Wohnortwechsel mit einer starken psychischen Beeinträchtigung sowie massiven Lärmbelästigungen durch eine neu entstehende Kneipe im Erdgeschoss seiner alten Wohnung begründet. Für die neue Unterkunft in A-Stadt legte er dem Amt einen Mietvertrag über eine Dreizimmerwohnung vor. Der zuständige Sozialhilfeträger strich die monatlichen Unterkunftskosten jedoch kurzerhand um 130 Euro zusammen….