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Wertsicherungsklausel im Gewerberaummietvertrag: BGH zur Rückzahlung überzahlter Miete

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Mietstart heute, doch der Preisindex von vor drei Jahren zählt. In diesem Physiotherapie-Mietvertrag sorgt eine rückwirkende Wertsicherungsklausel für sofortige Aufschläge, die nun den Bundesgerichtshof beschäftigen. Es ist unklar, ob das strenge AGB-Recht oder das Preisklauselgesetz die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung ab dem ersten Tag bestimmt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZR 51/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: XII ZR 51/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Gewerberaummietrecht
  • Relevant für: Vermieter und Mieter von Gewerberäumen

Gewerbemieter erhalten Erhöhungen zurück, wenn Preisklauseln in Standardverträgen gegen gesetzliche Transparenzregeln verstoßen.
  • Der Vermieter nutzte unklare Formulierungen und benachteiligte den Mieter durch unfaire Berechnungen.
  • Diese Regeln gelten für Standardverträge, wenn die Miete bereits vor Mietbeginn fiktiv steigt.
  • Mieter fordern alle zu viel gezahlten Beträge ab dem ersten Tag erfolgreich zurück.
  • Das Gesetz für Preisklauseln schützt Vermieter nicht vor den Folgen unwirksamer Standardverträge.
  • Das Gericht wies die Revision des Vermieters ab und schloss das Verfahren endgültig ab.

Warum veraltete Basismonate die Wertsicherungsklausel kippen

Eine vertragliche Bestimmung verliert ihre rechtliche Bindungswirkung, wenn sie eine Mietpartei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das bedeutet konkret: Die Vertragspartner müssen fair miteinander umgehen und dürfen die Interessen des anderen nicht rücksichtslos übergehen. Diese Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann sich ebenso aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot ergeben. Dies besagt, dass Klauseln so klar formuliert sein müssen, dass der Mieter seine finanziellen Belastungen eindeutig vorhersehen kann. Neben dem speziellen Preisklauselgesetz (PrKG) bleiben derartige Inhaltskontrollvorschriften des Zivilrechts uneingeschränkt anwendbar. Für die Vertragsparteien bedeutet das, dass eine Klausel mehreren unabhängigen Prüfungsmaßstäben standhalten muss.

In einem Mietvertrag vom 28. August 2019 über Räume für eine Physiotherapiepraxis offenbarte sich eine solche Benachteiligung, weshalb die Mieterin am Ende erfolgreich klagte. Die vertragliche Wertsicherungsklausel sah vor, dass sich die Miete an den Verbraucherpreisindex anpasst, legte als Basis für die Indexierung aber bereits den Mai 2017 fest. Da der Mietbeginn der auf zehn Jahre angelegten Vertragslaufzeit erst auf den 1. September 2019 datiert war, sollte die Inflation von über zwei Jahren vor der eigentlichen Raumübergabe voll zulasten der Praxisbetreiberin gehen. Das Landgericht verurteilte die Vermieterin infolgedessen zur Rückzahlung, was der Bundesgerichtshof in letzter Instanz bestätigte. Die Richter bewerteten die Bestimmung zudem als widersprüchlich, da sie in einem Vertragsteil eine automatische Anpassung anordnete, an anderer Stelle jedoch eine schriftliche Aufforderung der Vermieterin zur Bedingung machte….


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