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Haftungsprivileg bei einem Arbeitsunfall: Wer für Schäden haftet

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Fahrt nach Frankreich, im Gepäck ein schwerer Ethanolkamin: Nach dem Unfall fordert die verletzte Geschäftsführerin Schadenersatz von Fahrer und Versicherung. Doch wer über das umstrittene Haftungsprivileg bei einem Arbeitsunfall entscheiden darf, wird plötzlich zur entscheidenden Grundsatzfrage zwischen Zivilrichtern und Sozialbehörden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 U 150/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Celle
  • Datum: 18.03.2026
  • Aktenzeichen: 14 U 150/25
  • Verfahren: Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Sozialversicherungsrecht
  • Relevant für: Unfallopfer, Kfz-Versicherer, Arbeitgeber

Das Gericht stoppt das Schmerzensgeldverfahren zur Klärung, ob ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt.
  • Die Unfallversicherung klärt Vorfragen zur Haftung, um widersprüchliche Urteile zu verhindern.
  • Dies gilt, wenn die Beteiligten über die Einstufung als Arbeitsunfall streiten.
  • Das Zivilgericht wartet mit seinem Urteil auf die verbindliche Entscheidung der Sozialbehörde.
  • Ein alter Bescheid bindet Versicherer nicht ohne Beteiligung am vorigen Verfahren.
  • Das Gericht setzt der Versicherung eine Frist zur Einleitung des Klärungsverfahrens.

Gilt Haftungsprivileg bei Unfall auf Geschäftsführer-Fahrt?

Nach einem Verkehrsunfall einer Beifahrerin in Frankreich setzte das Oberlandesgericht Celle das Verfahren aus, damit zwingend eine Vorab-Klärung vor den Sozialbehörden eingeleitet wird (Beschluss vom 18.03.2026, Az. 14 U 150/25). Dreh- und Angelpunkt des Streits um offene Zahlungsforderungen ist das Haftungsprivileg nach den §§ 104, 105 SGB VII. Das bedeutet konkret: Bei Arbeitsunfällen sind Arbeitgeber und Kollegen vor privaten Schadensersatzforderungen geschützt, da stattdessen die gesetzliche Unfallversicherung für den Schaden aufkommt. Dieser gesetzliche Schutz greift, wenn ein Ereignis als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung einzustufen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII können unter bestimmten Voraussetzungen auch Geschäftsführer von Unternehmen als Versicherte unter diesen rechtlichen Schirm fallen.

Fahrt in den Urlaub oder Warentransport?

Die Tragweite dieser Vorschriften zeigte sich bei einer Fahrt am 17.05.2021 auf einer französischen Autobahn nahe M., als ein Kleintransporter beim Überholen mit der linken hinteren Ecke eines Lkw kollidierte und sich überschlug. Auf dem Beifahrersitz schlief die Geschäftsführerin eines Transport- und Logistikunternehmens, die bei dem Unfall erhebliche Verletzungen erlitt. Am Steuer saß ihr Lebensgefährte, der gleichzeitig als Mitarbeiter in ihrer Firma angestellt war. Als die verletzte Beifahrerin später von der Haftpflichtversicherung des Transporters die Übernahme der Schäden sowie die Feststellung der Einstandspflicht verlangte, lehnte diese die Regulierung im Mai 2024 ab und berief sich auf den Haftungsausschluss. Die Einstandspflicht bezeichnet dabei die rechtliche Verpflichtung der Versicherung, für die Unfallfolgen ihres Kunden finanziell einzustehen und den Schaden zu bezahlen. Zwischen den Parteien entbrannte ein Streit über den Charakter der Reise….

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