Zum vorliegenden Urteilstext springen: 21 O 999/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
- Datum: 21.01.2026
- Aktenzeichen: 21 O 999/24
- Verfahren: Berufung (beabsichtigte Zurückweisung)
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht
- Streitwert: bis 8.000 €
- Relevant für: Kreditauskunfteien, Bankkunden und Verbraucher
Kreditauskunfteien dürfen Score-Werte automatisiert erstellen, sofern keine direkten Nachteile für Betroffene daraus folgen.
- Die bloße Berechnung eines Wertes allein verletzt noch keine Datenschutzrechte der Nutzer.
- Kläger müssen konkrete Nachteile durch die automatisierte Entscheidung Dritter exakt nachweisen.
- Betroffene dürfen die geheimen Berechnungs-Algorithmen der Unternehmen nicht einsehen.
- Unternehmen müssen künftige Handlungen ohne einen vorherigen Vorfall nicht unterlassen.
- Das Gericht weist die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg ohne mündliche Verhandlung zurück.
Warum das OLG Bamberg keinen verbotenen Automatismus sah
Die Datenschutz-Grundverordnung verbietet in Artikel 22 Absatz 1 Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und für die betroffene Person eine rechtliche Wirkung entfalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in dem Verfahren C-634/21 erfordert die Anwendbarkeit dieser Norm eine genaue Einzelfallprüfung, inwiefern ein Dritter von dem erstellten Wert abhängig ist. Betroffene müssen in einem Gerichtsverfahren darlegen, dass allein die Generierung des Wertes unmittelbar und ohne ein eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter eine nachteilige Entscheidung auslöst. Das bedeutet konkret: Wenn ein Mensch die Entscheidung noch einmal individuell prüft und abändern kann, liegt kein rein verbotener Automatismus mehr vor.
Wie streng diese Vorgaben in der richterlichen Praxis sind, zeigt ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg (Az. 21 O 999/24 vom 21.01.2026). Eine betroffene Person forderte von einem datenverarbeitenden Unternehmen unter anderem, die automatisierte Ermittlung von Score-Werten zu unterlassen und klagte auf Entschädigung. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das abweisende Urteil des Landgerichts Würzburg (Az. 21 O 999/24 vom 16.07.2025) durch einen Beschluss zurückzuweisen. Ein Senat ist dabei das zuständige Gremium aus mehreren Richtern, das an einem Oberlandesgericht über den Fall entscheidet. Die klagende Partei konnte nicht konkret beweisen, dass allein der berechnete Basis-Score unmittelbar zu einer Ablehnung bei einem Mietvertrag führte. Dem Gericht reichte eine bloß vage Vermutung, die während einer informatorischen Anhörung geäußert wurde, als Beweis für eine direkte Benachteiligung durch das Unternehmen nicht aus….