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Verlesung von einem Polizeibericht: Wann Zeugen persönlich aussagen müssen

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Hupende Autos, blockierte Straßen, Polizisten notieren jedes Detail. Im Bußgeldprozess bildet nun nicht ein Zeuge, sondern ein schlichtes Stück Papier das entscheidende Beweismittel gegen den Demonstranten. Das Oberlandesgericht Braunschweig klärt die Frage, ob die Verlesung von einem Polizeibericht ohne Zustimmung des Betroffenen für eine Verurteilung ausreicht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ORbs 122/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
  • Datum: 25.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 ORbs 122/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld
  • Rechtsbereiche: Versammlungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Relevant für: Demonstranten, Polizei, Rechtsanwälte
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Gerichte müssen Polizeizeugen persönlich vernehmen statt nur Einsatzberichte vorzulesen, wenn der Betroffene nicht zustimmt.
  • Das Gericht stützte das Urteil nur auf Berichte statt auf eine Zeugenaussage.
  • Die persönliche Vernehmung bleibt Pflicht, wenn der Betroffene der Verlesung nicht zustimmt.
  • Das OLG hob das Urteil auf und ordnete eine neue Verhandlung an.
  • Eine Tatbeobachtung ist keine bloße Ermittlungshandlung und erlaubt keine einfache Verlesung des Protokolls.
  • Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ausdrücklich zu.

Warum das OLG Braunschweig Urteile nach Aktenlesung aufhebt

Der Grundsatz der Mündlichkeit im deutschen Straf- und Bußgeldverfahren erfordert in der Regel die direkte Anhörung von Zeugen, was Juristen als den Vorrang des Personalbeweises gemäß § 250 StPO bezeichnen. Über § 71 Abs. 1 OWiG gilt diese Vorschrift auch für das Bußgeldrecht, weshalb eine bloße Verlesung von Urkunden nur unter den engen Ausnahmebedingungen der §§ 77a OWiG oder 256 StPO gestattet ist. Das bedeutet konkret: Da das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) für den Gerichtsablauf keine eigenen umfassenden Regeln besitzt, greift es auf die strengen Schutzvorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zurück. Schriftliche Berichte über polizeiliche Ermittlungsvorgänge fallen dabei ausdrücklich nicht unter die Kategorie der verlesbaren Zeugnisse einer öffentlichen Behörde nach § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO.

Das Oberlandesgericht Braunschweig befasste sich in einem aktuellen Beschluss (Az. 1 ORbs 122/25) mit der Reichweite dieser strengen Vorgaben und wies eine Verurteilung wegen gravierender Verfahrensfehler ab. Die Vorinstanz, das Amtsgericht Braunschweig, hatte einen Demonstranten zuvor zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt und sich für den Nachweis der Tat maßgeblich auf einen verlesenen polizeilichen Vermerk gestützt. Der Verfasser des Dokuments, ein polizeilicher Zugführer namens C, wurde in der Hauptverhandlung nicht persönlich angehört. Da die Verurteilung ohne die Einvernahme des zentralen Belastungszeugen den Vorrang des Personalbeweises missachtete, hob der Braunschweiger Bußgeldsenat die Entscheidung vom 11. Juli 2025 vollständig auf….


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