Zum vorliegenden Urteilstext springen: 29 O 350/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Stuttgart
- Datum: 25.03.2026
- Aktenzeichen: 29 O 350/25
- Verfahren: Klage auf Rückzahlung von Verwahrentgelten
- Rechtsbereiche: Bankrecht
- Streitwert: 77.000,00 €
- Relevant für: Banken, institutionelle Anleger, Rentenversicherungsträger
Banken dürfen vereinbarte Negativzinsen für hohe Geldanlagen behalten, wenn der Kunde vorher ausdrücklich zustimmte.
- Das Gericht stuft die Geldanlage als Verwahrvertrag und nicht als klassischen Kredit ein.
- Die Bank informierte vorab über negative Zinsen und der Anleger akzeptierte diese schriftlich.
- Der Kunde erhält am Laufzeitende die Anlagesumme abzüglich der vereinbarten Gebühren zurück.
- Schutzregeln für Privatverbraucher lassen sich nicht einfach auf große professionelle Anleger übertragen.
- Die Klägerin verliert den Prozess und zahlt die gesamten Kosten des Verfahrens.
Wann ist die Rückforderung von Termingeld-Negativzinsen möglich?
Wer von einem Kreditinstitut unzulässige Gebühren erstattet bekommen möchte, stützt sich rechtlich meist auf den Anspruch wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Das bedeutet konkret: Wer etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat – etwa weil eine Zinsklausel unwirksam war –, muss es dem eigentlichen Eigentümer zurückgeben. Die zentrale Voraussetzung dafür ist, dass eine Zahlung oder ein Einbehalt von Geldern ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Ob dies der Fall ist, hängt bei befristeten Anlagen maßgeblich davon ab, ob die negativen Zinssätze vertraglich wirksam vereinbart wurden. Liegt ein rechtsgültiger Vertrag vor, scheidet eine Rückzahlung aus.
Prüfen Sie sofort Ihre Vertragsunterlagen: Suchen Sie nach einer expliziten Unterschrift oder einer aktiven Bestätigung (z. B. per E-Mail oder im Online-Banking) zu den negativen Zinskonditionen. Haben Sie diese Dokumente unterzeichnet, ist ein Rückforderungsanspruch nach der aktuellen Rechtsprechung nahezu ausgeschlossen.
Vor dem Landgericht Stuttgart stritt ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Bank über die Rechtmäßigkeit solcher Abzüge bei Millionenanlagen. Die Klage scheiterte jedoch vollständig: Das Gericht wies sämtliche Forderungen ab und entschied, dass das Finanzinstitut das Geld behalten darf (Az. 29 O 350/25). Der Investor hatte insgesamt 77.000 Euro zurückgefordert.
Millionenanlagen mit negativem Vorzeichen
Hintergrund waren zwei Termingeldanlagen in der damaligen Niedrigzinsphase. Eine Anlage über 10 Millionen Euro lief vom 2. Dezember 2021 bis zum 2. Dezember 2022 zu einem Zinssatz von minus 0,350 Prozent. Eine weitere Geldanlage über 30 Millionen Euro war für den Zeitraum vom 2. März 2022 bis zum 2. März 2023 zu minus 0,140 Prozent vereinbart….