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Mindestpreise für den Mietwagenverkehr: Warum die Tarife vorerst gestoppt wurden

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Kurze Fahrt im Mietwagen, fester Tarif – bis zum Ortsschild: Neue Mindestpreise für den Mietwagenverkehr sollen das Taxigewerbe vor Preisdumping schützen. Fraglich bleibt jedoch, wie Anbieter kalkulieren sollen, wenn die behördlichen Vorgaben für fahrtgebietsübergreifende Fahrten rechtlich unklar bleiben.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 L 141/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
  • Datum: 01.04.2026
  • Aktenzeichen: 7 L 141/26
  • Verfahren: Eilverfahren zur Preisbindung
  • Rechtsbereiche: Personenbeförderungsrecht
  • Streitwert: 10.000,- EUR
  • Relevant für: Mietwagenunternehmer, Taxiunternehmen, Online-Plattformen, Kommunen

Die Stadt darf vorerst keine Mindestpreise für Mietwagen fordern, da die Preisberechnung völlig unklar ist.
  • Die Stadt formulierte die Regeln für Preisberechnungen bei Fahrten über Stadtgrenzen hinweg zu ungenau.
  • Die Mindestpreise gelten vorerst nicht, bis die Stadt eine rechtlich klare Regelung erstellt.
  • Mietwagenanbieter und Online-Plattformen setzen ihre Preise weiterhin frei und ohne staatliche Mindestvorgaben fest.
  • Widersprüche zwischen dem Regelungstext und der Begründung machen die gesamte Preisverordnung der Stadt ungültig.
  • Das Gericht stoppte die sofortige Umsetzung der Preisregeln wegen schwerer handwerklicher Fehler im Verordnungstext.

Warum die Stadt Z. mit Mindestpreisen scheiterte

Die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten basiert auf der Ermächtigungsgrundlage des Paragrafen 51a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes. Eine solche Grundlage ist die gesetzliche Erlaubnis für Behörden, überhaupt erst durch eigene Regeln in die Rechte von Bürgern oder Unternehmen einzugreifen. Das Ziel solcher tariflichen Regelungen ist der Schutz der Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, der als wichtiger Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs gilt. Entsprechende behördliche Maßnahmen sollen ein faires Wettbewerbsumfeld schaffen und die Verdrängung regulärer Anbieter durch ruinöse Dumpingpreise verhindern.

Um eine solche drohende Verdrängung abzuwenden, erließ die Stadt Z. am 13. Oktober 2025 eine Allgemeinverfügung zur Einführung fester Untergrenzen für Beförderungspreise. Eine Allgemeinverfügung ist eine behördliche Entscheidung, die sich nicht an einen Einzelnen, sondern an einen bestimmten Personenkreis – hier alle Mietwagenbetreiber – richtet. Die Stadtverwaltung begründete diesen Schritt mit einer massiven Verlagerung vom Taxen- zum Mietwagenverkehr innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre. Mit der Vorgabe wollte die Kommune unwiederbringliche Substanzverluste bei den etablierten Taxibetrieben stoppen, die durch subventionierte Fahrpreise großer Plattformbetreiber entstanden waren. Letztlich scheiterte die Stadt jedoch vor Gericht: Ein Mietwagenunternehmen und eine Vermittlungsplattform gingen gegen die Verfügung vor und siegten im Eilverfahren. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wieder her und setzte die Entgelte damit vorläufig außer Vollzug (Az.: 7 L 141/26). Das bedeutet konkret: Die Preisregelung darf vorerst nicht angewendet werden, bis das Gericht endgültig in der Hauptsache entschieden hat….


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