Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 R 901/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landessozialgericht NRW
- Datum: 06.03.2026
- Aktenzeichen: 4 R 901/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht
- Relevant für: Rentenbezieher, Hinterbliebene, Erben
Verstorbene können keine Berufung einlegen, da sie mit ihrem Tod ihre Klageberechtigung verlieren.
- Das Gericht verwarf die Berufung, weil Tote keine rechtlichen Schritte mehr einleiten können.
- Die Regel gilt auch, wenn Angehörige das Verfahren im eigenen Namen fortsetzen wollen.
- Eine Sterbeurkunde beweist das Ableben und beendet sofort die Teilnahme am rechtlichen Prozess.
- Vollmachten für Angehörige ermöglichen keine Fortführung der Klage nach dem Tod der Klägerin.
Darf man eine Klage nach dem Tod der Klägerin erheben?
Die Rechtsfähigkeit eines Menschen endet nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches mit dem Tod. Wer nicht rechtsfähig ist, besitzt auch keine Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das bedeutet konkret: Nur wer rechtlich als Person existiert, kann vor Gericht als Kläger oder Beklagter auftreten. Ein Verstorbener kann nach dem Ende seiner Rechtsfähigkeit nicht mehr wirksam als Partei in einem Gerichtsverfahren auftreten.
Unzulässige Klage einer Angehörigen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wendete diese Vorgaben am 6. März 2026 auf einen Rentenstreit an und verwarf die Berufung als unzulässig (Az. 4 R 901/25). Am 27. Mai 2025 hatte die Tochter einer verstorbenen Frau beim Sozialgericht Köln eine Klage eingereicht, um Rentenzahlungen für Zeiträume nach dem Tod ihrer Mutter zu erstreiten. Nachdem das Gericht diese Forderung abgewiesen hatte, legte die Tochter am 12. Dezember 2025 einen „Widerspruch“ ein, den die Richter rechtlich als Berufung werteten. Der Senat stellte unmissverständlich fest, dass die Frau bereits lange vor der Einleitung dieses Rechtsmittels verstorben war und das Verfahren folglich ins Leere lief.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Einlegung eines Rechtsmittels im Namen einer bereits verstorbenen Person ist unzulässig, da die zwingend erforderliche gerichtliche Beteiligtenfähigkeit mit dem Tod erlischt.
- Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht vermag die durch den Tod entfallene Beteiligtenfähigkeit nicht zu ersetzen und legitimiert nicht zur Prozessführung im Namen der verstorbenen Person.
Warum führt Tod zur Unzulässigkeit der Klage?
Nach § 70 Nr….