Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 A 24.40029
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München)
- Datum: 05.03.2026
- Aktenzeichen: 22 A 24.40029
- Verfahren: Klage gegen Genehmigung von Windrädern
- Rechtsbereiche: Immissionsschutzrecht, Baurecht, Wasserrecht
- Relevant für: Windpark-Betreiber, Grundstückseigentümer, Fischereibetriebe
Ein Betreiber darf Windräder bauen, weil strenge Auflagen die Fischteiche der Nachbarin ausreichend schützen.
- Fachgutachten bestätigen den Schutz von Wasser und Fischen durch gezielte technische Vorkehrungen beim Bau.
- Windräder im Außenbereich benötigen seit Anfang 2025 keine Mindestabstände mehr zu benachbarten Grundstücken.
- Ein Betreiber darf bauen, wenn er alle vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen für das Grundwasser strikt umsetzt.
- Nachbarn können Bauprojekte nicht stoppen, solange sie keine handfesten Beweise für konkrete Schäden liefern.
Warum die Nachbarklage gegen die Windenergieanlagen scheiterte
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) setzt gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG voraus, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Klagebefugnis Dritter nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfordert dabei, dass eine Verletzung sogenannter drittschützender Normen zumindest möglich erscheint. Das bedeutet konkret: Drittschützende Normen sind Gesetze, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dienen, sondern gezielt dazu bestimmt sind, die Interessen einzelner Personen – wie etwa den Schutz von Anwohnern vor Lärm – zu wahren. Zudem müssen Gerichte nachträgliche Rechtsänderungen, die zugunsten eines Anlagenbetreibers wirken, in einem laufenden gerichtlichen Verfahren zwingend berücksichtigen.
Vollständige Abweisung der Anfechtungsklage
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befasste sich in einem Urteil (Az.: 22 A 24.40029) mit einer umfassenden Anfechtungsklage gegen eine solche Genehmigung. Das zuständige Landratsamt T. hatte am 4. Juli 2024 den Bau und den Betrieb von zwei Windrädern auf den Flurnummern 1349 und 1376 der Gemarkung B. gestattet. Dagegen wehrte sich eine Frau, die auf einem Nachbargrundstück mehrere Fischteiche betreibt, und forderte die gerichtliche Aufhebung des Bescheids. Die Richter wiesen die Klage jedoch vollständig ab. Das Gericht stellte fest, dass die erteilte Genehmigung die Anwohnerin an keiner Stelle in ihren drittschützenden Rechten verletzt.
Identifizieren Sie vor einer Klageerhebung zwingend die Normen, die speziell Ihren persönlichen Schutz bezwecken (z. B. Lärmschutz an Ihrem Wohnhaus). Allgemeine Verstöße der Behörde gegen das Baurecht oder den Naturschutz reichen nicht aus, um als Nachbar die Aufhebung einer Windkraft-Genehmigung zu erzwingen….