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Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung: Wann ein Monat Warten zu lang ist

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Ehrverletzende Postings im Netz, die Reaktion erst nach 31 Tagen: Wer gegen öffentliche Äußerungen vorgehen will, muss im Eilverfahren meist binnen eines Monats handeln. Doch rechtfertigen Übersetzungen und die Zustellung in Polen die Fristüberschreitung oder zerstört das Zögern vor dem Landgericht Berlin II die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung?

Wer bei Rechtsverletzungen länger als einen Monat mit dem Eilantrag wartet, gefährdet die gerichtliche Dringlichkeitsvermutung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: [sc name=“al1″]27 O 105/26 eV[/sc]

Das Wichtigste im Überblick

Gericht: LG Berlin II
Datum: 01.04.2026
Aktenzeichen: 27 O 105/26 eV
Verfahren: Einstweilige Verfügung
Rechtsbereiche: Presse- und Äußerungsrecht
Streitwert: Bis 110.000 Euro
Relevant für: Verlage, Journalisten, Betroffene von Falschaussagen

Kläger verlieren ihr Recht auf ein schnelles Verbot, wenn sie länger als einen Monat mit dem Antrag warten.

Das Gericht sieht keine Eile mehr, wenn Betroffene länger als einen Monat untätig bleiben.
Die Frist beginnt, sobald der Kläger von der verletzenden Äußerung erfährt.
Ohne besondere Eile gibt es keinen schnellen Rechtsschutz durch eine einstweilige Verfügung.
Übersetzungen oder Postwege ins Ausland rechtfertigen Verzögerungen per E-Mail nicht.

Warum das Landgericht Berlin die Dringlichkeit verneinte

Wer sich gegen rechtswidrige Äußerungen wehren möchte, greift oft zum Eilrechtsschutz. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um ein gerichtliches Schnellverfahren, in dem vorläufige Entscheidungen getroffen werden, damit der Betroffene nicht das Ende[…]


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