Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 UF 13/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 05.01.2026
- Aktenzeichen: 2 UF 13/25
- Verfahren: Beschwerde zur elterlichen Sorge
- Rechtsbereiche: Familienrecht
- Relevant für: Eltern, Kinder, Familienrichter
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Gericht ordnet wöchentlich wechselnde Betreuung der Kinder bei nahem Wohnort und entsprechendem Kindeswillen an.
- Der ausdrückliche Wunsch der Kinder nach gleicher Zeit bei beiden Eltern zählt schwer.
- Die Eltern wohnen nah beieinander und die Kinder können ihre Schule weiter besuchen.
- Beide Eltern erhalten das gemeinsame Sorgerecht zurück und teilen sich die Erziehung gleichwertig auf.
- Eine mögliche Beeinflussung der Kinder durch die Mutter verhindert das Wechselmodell hier nicht.
- Das Gericht klärt die Betreuung über das Sorgerecht und nicht nur über das Umgangsrecht.
Wann das OLG das Wechselmodell nachträglich anordnet
Eine Abänderung bestehender Sorgerechtsentscheidungen erfolgt nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB. Die gerichtliche Kindeswohlprüfung umfasst dabei Kriterien wie die Erziehungseignung, die Bindungen des Kindes, die Bindungstoleranz sowie den Förder- und Kontinuitätsgrundsatz. Das bedeutet konkret: Die Bindungstoleranz beschreibt die Fähigkeit eines Elternteils, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zuzulassen und zu fördern, während der Kontinuitätsgrundsatz auf die Beibehaltung stabiler Lebensverhältnisse abzielt. Maßgeblich sind zudem die Kooperationsfähigkeit der Eltern, die Wohnortentfernung und die Erreichbarkeit von Schulen. Nach Ansicht der Frankfurter Richter ist die erstmalige Einrichtung eines Wechselmodells – also der hälftigen Betreuung durch beide Elternteile – zudem stets als sorgerechtliche Entscheidung nach § 1671 BGB zu behandeln.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils voraus, dass die hierdurch neu entstehenden Lebensumstände bei Abwägung der Vor- und Nachteile im Vergleich zu der bisher bestehenden Betreuungssituation dem Kindeswohl am besten dienen. – so das OLG Frankfurt am Main
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 UF 13/25) wandte diese Grundsätze auf einen konkreten Familienstreit an und gab der Beschwerde der Mutter mit Beschluss vom 5. Januar 2026 recht. Der Senat hob die erstinstanzliche Ablehnung auf, stellte die gemeinsame elterliche Sorge wieder her und ordnete ab Januar 2026 ein paritätisches Wechselmodell an. Zuvor hatte das Amtsgericht Bad Hersfeld mit einem Beschluss vom 2. August 2022 dem Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die 2016 geborenen Zwillinge zugesprochen….