Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verfolgungsverjährung bei einem Bußgeldbescheid: Wann Fehler zur Einstellung führen

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de
Ein greller Blitz, Wochen später Post vom Amt: Wenn der Postbote auf dem Zustellumschlag jedoch nur ein unleserliches Datum hinterlässt, ist die Wirksamkeit der Zustellung rechtlich zweifelhaft. Zusammen mit einer fehlenden Vollmacht in der Akte könnte die Verfolgungsverjährung am Amtsgericht Waldkirch nun zur unüberwindbaren Hürde für die Behörden werden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 OWi 5700 Js 3558/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Waldkirch
  • Datum: 10.11.2025
  • Aktenzeichen: 2 OWi 5700 Js 3558/26
  • Verfahren: Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Anwälte bei Bußgeldverfahren

Ein Autofahrer zahlt keine Strafe, weil ein unleserliches Datum auf dem Briefumschlag die Verjährung nicht stoppte.
  • Das Datum auf dem gelben Briefumschlag war unleserlich und die Zustellung deshalb ungültig.
  • Die Verjährung läuft weiter, wenn Beamte zwingende Regeln für die Zustellung von Briefen missachten.
  • Da dieser Fehler die Frist nicht unterbrach, verjährte die Tat vor dem ersten Gerichtstermin.
  • Ein Anwalt heilt den Fehler nicht automatisch, wenn er nur Akteneinsicht nimmt oder Einspruch einlegt.

Verjährung nach Tempo-Sünde: Die 3-Monats-Frist im Waldkirch-Fall

Die Verfolgungsverjährung beginnt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG immer am Tattag. Das bedeutet konkret: Nach Ablauf einer bestimmten Zeit darf die Tat rechtlich nicht mehr verfolgt werden, sodass kein Bußgeld mehr verhängt werden kann. Für Vergehen nach § 24 Abs. 1 StVG gilt zunächst eine eng bemessene dreimonatige Frist, die in § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG verankert ist. Sobald jedoch ein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben worden ist, verdoppelt sich diese Zeitspanne und beträgt sechs Monate nach § 26 Abs. 3 2. Hs. StVG.

Berechnen Sie sofort Ihre individuelle Frist: Zählen Sie vom Tattag genau drei Monate vorwärts. Wenn Sie bis zu diesem Stichtag weder einen Anhörungsbogen noch einen Bußgeldbescheid erhalten haben, prüfen Sie bei späterem Posteingang zwingend, ob bereits Verjährung eingetreten ist, und legen Sie gegebenenfalls sofort Einspruch mit diesem Hinweis ein.

Ein Beschluss des Amtsgerichts Waldkirch (Az. 2 OWi 5700 Js 3558/26) aus dem Jahr 2025 zeigt die praktische Bedeutung dieser Fristen, denn für den betroffenen Autofahrer wurde das Verfahren eingestellt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 18. September 2025 das Tempolimit überschritten zu haben. Die dreimonatige Verjährungsfrist lief für ihn ursprünglich bis zum Ablauf des 17. Dezember 2025. Weil die Behörde am 15. Oktober 2025 eine Anhörung anordnete, verschob sich das Fristende jedoch auf den 14. Januar 2026. Das Gericht musste anschließend prüfen, ob die Frist durch weitere behördliche Maßnahmen nochmals wirksam verlängert wurde.

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge