Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Ta 141/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 07.09.2023
- Aktenzeichen: 5 Ta 141/23
- Verfahren: Beschwerde gegen die Verweisung in das Urteilsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, freigestellte Betriebsratsmitglieder
Freigestellte Betriebsräte klären Streitigkeiten um ihre Vergütung zwingend im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht.
- Das Gericht stuft Gehaltsfragen als private Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein.
- Die Regel gilt auch bei behaupteter Benachteiligung wegen der Tätigkeit im Betriebsrat.
- Betroffene müssen Klage einreichen statt ein kollektives Beschlussverfahren für das Gremium einzuleiten.
- Die rechtliche Einordnung durch den Kläger bindet das Gericht bei der Verfahrenswahl nicht.
- Das Gericht verweist das Verfahren bei falscher Wahl automatisch in die richtige Prozessart.
LAG Niedersachsen: Gehaltskürzungen erfordern zwingend das Urteilsverfahren
Die arbeitsgerichtliche Verfahrensart richtet sich streng nach den Vorgaben der Paragraphen 2 und 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Geht es um klassische bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, ist das Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um einen privaten Streit um vertragliche Rechte wie Lohnforderungen, ähnlich einer Auseinandersetzung zwischen Käufer und Verkäufer. Das Beschlussverfahren gemäß § 2a ArbGG bleibt speziellen Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz vorbehalten.
Vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen wehrte sich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied gegen die gerichtliche Verweisung seines Falls in das Urteilsverfahren (Az. 5 Ta 141/23). Der Arbeitgeber hatte dem Beschäftigten das Entgelt ab Februar 2023 monatlich um 1.159,50 Euro brutto gekürzt. Der Betroffene sah in diesem finanziellen Einschnitt eine unzulässige Benachteiligung wegen seiner Amtstätigkeit gemäß § 78 Satz 2 BetrVG und wollte die Angelegenheit in einem Beschlussverfahren klären lassen. Das Gericht bestätigte mit dem Beschluss vom 07.09.2023 jedoch, dass die sofortige Beschwerde erfolglos blieb. Das bedeutet konkret: Dies ist das rechtliche Mittel, um sich gegen gerichtliche Entscheidungen zu wehren, die kein abschließendes Urteil sind, sondern wie hier den weiteren Verfahrensweg festlegen. Das Urteilsverfahren stellt für diesen Streitfall die allein richtige Verfahrensart dar.