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Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage: Wie die Höhe berechnet wird

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Großflächiger Grundbesitz im Erbe, aber im ersten Gerichtsschreiben stehen Kleinstbeträge: Wer seinen Pflichtteil per Stufenklage einfordert, kalkuliert zu Beginn oft vorsichtig, solange der wahre Wert noch im Verborgenen liegt. Fließt das Erbe vorzeitig, entbrennt am Oberlandesgericht München Streit, ob die Gebühren an der niedrigen Schätzung oder am realen Millionenvermögen hängen.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 33 W 321/23e

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 14.08.2023
  • Aktenzeichen: 33 W 321/23e
  • Verfahren: Streitwertbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Kostenrecht
  • Streitwert: bis zu 230.000,00 €
  • Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Rechtsanwälte

Gericht erhöht Streitwert bei Erbe-Klagen, falls anfängliche Schätzungen unrealistisch niedrig ausfallen.
  • Die hohe Zahlung von 265.000 Euro entlarvt die erste Schätzung als falsch.
  • Das Gericht korrigiert Werte, wenn Kläger bekannte wertvolle Grundstücke bei Klageerhebung verschweigen.
  • Ein höherer Streitwert steigert die Kosten für das Gericht und die Rechtsanwälte.
  • Kläger dürfen zwar schätzen, müssen aber alle bereits bekannten Informationen ehrlich nutzen.

Wie hoch ist der Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage?

Die Festsetzung des Streitwerts – also des Geldbetrages, nach dem sich die Kosten des Prozesses richten – erfolgt auf der rechtlichen Grundlage von § 44 GKG. Dieser ist besonders bei der Stufenklage relevant, bei der ein Kläger erst Auskunft verlangt, um seinen Zahlungsanspruch überhaupt genau berechnen zu können. Für die Gebühren des vertretenden Rechtsanwalts ist dieser für die Gerichtskosten festgesetzte Wert maßgeblich, wie sich aus § 32 Abs. 1 RVG ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich die anzusetzenden Beträge grundsätzlich nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen, die der Anspruchsteller zu Beginn des Verfahrens hegt.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Verzeichnisses von Vermögensgegenständen die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. (§ 44 Abs. 1 GKG)

In einer familiären Auseinandersetzung erlebte ein Sohn, der seinen Pflichtteil – den gesetzlich garantierten Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige trotz Enterbung – einforderte, vor dem Landgericht Traunstein eine solche Streitwertfestsetzung. Das erstinstanzliche Gericht bezifferte den Wert durch einen Beschluss zunächst auf lediglich 10.000,00 Euro. Der Berechtigte hatte diesen Betrag in seiner ursprünglichen Klageschrift als Mindestwert für seine erbrechtlichen Forderungen angegeben. Nachdem das Verfahren erledigt war, legte der Prozessbevollmächtigte der beklagten Witwe jedoch Beschwerde gegen diese Festsetzung ein. Er forderte eine deutliche Erhöhung des Werts, da seine eigenen Anwaltsgebühren unmittelbar an diese Summe geknüpft sind….


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