Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 Sa 888/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 23.03.2023
- Aktenzeichen: 18 Sa 888/22
- Verfahren: Klage auf Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Bewerber, Personalabteilungen
Scheinbewerber erhalten keine Entschädigung bei Diskriminierung, wenn sie die Stelle gar nicht antreten wollen.
- Gericht erkennt Rechtsmissbrauch bei fehlendem ernsthaftem Interesse an der Stelle.
- Systematische Klagen mit standardisierten Bewerbungen deuten auf eine reine Entschädigungsabsicht hin.
- Arbeitgeber wehren Geldforderungen erfolgreich ab durch Nachweis von gezielten Scheinbewerbungen.
- Hohe Pendeldistanzen und fehlende Lebensläufe sprechen gegen ein echtes Interesse des Bewerbers.
- Informationen aus dem Internet über frühere Verfahren sind als Beweismittel im Prozess erlaubt.
LAG Hamm: Wann ist eine AGG-Klage rechtsmissbräuchlich?
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG kann wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen sein. Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) schützt vor Diskriminierung am Arbeitsplatz, während § 242 BGB den Grundsatz von „Treu und Glauben“ festschreibt. Das bedeutet konkret: Wer ein Recht nur formal ausnutzt, um sich einen unredlichen Vorteil zu verschaffen, verliert seinen rechtlichen Schutz. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist gegeben, wenn die Position als Bewerber nicht zur Erlangung der angestrebten Stelle, sondern nur für eine Entschädigungszahlung herbeigeführt wird. Dafür sind objektive und subjektive Elemente einer systematischen, zielgerichteten missbräuchlichen Praxis erforderlich. Die gerichtliche Annahme unterliegt hohen Anforderungen und erfordert immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der normativen Bedingungen für eine Entschädigungszahlung das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Regelung zu generieren – so das Landesarbeitsgericht Hamm
Ein 1994 geborener Mann bewarb sich auf eine Anzeige bei Ebay-Kleinanzeigen, in der ausdrücklich eine weibliche Bürokraft gesucht wurde. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies seine anschließende Klage auf eine Entschädigung von 7.800,00 Euro – berechnet aus drei durchschnittlichen Monatsgehältern von jeweils 2.600,00 Euro – jedoch in zweiter Instanz vollständig ab (Az. 18 Sa 888/22). Die Richter stuften das Verhalten des Bewerbers als klaren Rechtsmissbrauch ein….