Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 656/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Datum: 21.04.2023
- Aktenzeichen: 5 Sa 656/22
- Verfahren: Klage auf Nachzahlung von Lohnbestandteilen
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Gewerkschaftsmitglieder
Arbeitnehmer verliert Streit um Lohnkürzung, weil ein Sanierungstarifvertrag die allgemeinen Tarifverträge rechtmäßig ersetzt.
- Die Tarifparteien dürfen bestehende Regeln durch neue Vereinbarungen zur Standortsicherung jederzeit ändern oder einschränken.
- Die Kürzungen gelten, wenn beide Seiten Mitglied in der Gewerkschaft und im Arbeitgeberverband sind.
- Betroffene Mitarbeiter erhalten weniger Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie geringere Zuschläge für geleistete Mehrarbeit am Standort.
- Ein Vergleich der alten und neuen Bedingungen findet bei einer Ablösung der Tarifverträge nicht statt.
- Der Verweis im Arbeitsvertrag auf Branchenregeln schließt auch spezielle Vereinbarungen der Tarifpartner wirksam ein.
Wann verdrängt der Sanierungstarifvertrag den Flächentarif?
Die materielle Wirksamkeit von Tarifverträgen entsteht im Arbeitsrecht durch die beiderseitige Tarifbindung gemäß Paragraf 3 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 TVG. Tarifbindung bedeutet dabei, dass die Tarifverträge wie ein Gesetz direkt für das Arbeitsverhältnis gelten, weil sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglied ihrer jeweiligen Verbände sind. Wenn Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände neue Vereinbarungen treffen, greift bei gleichrangigen Tarifnormen desselben Normgebers das sogenannte Ablöseprinzip. Das bedeutet für die Praxis, dass die Tarifvertragsparteien befugt sind, frühere Tarifnormen für die Zukunft jederzeit zu ändern, einzuschränken oder sogar komplett aufzuheben.
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2023 (Az.: 5 Sa 656/22), welches eine vorangegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Wuppertal (Az.: 7 Ca 200/22) bestätigte, veranschaulicht diesen Mechanismus. Der prozessierende Arbeitnehmer verlor in der Berufung vollständig und die Klage blieb insgesamt erfolglos.
Gewerkschaftsmitgliedschaft bindet an Vereinbarung
Der betroffene CNC-Anlagenführer ist seit dem Jahr 2010 Mitglied der IG Metall, während sein Arbeitgeber – ein Unternehmen der Metallindustrie – dem Arbeitgeberverband METALL NRW angehört. Eben jene beiden Parteien hatten am 12.11.2020 einen unternehmensbezogenen Standort- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag geschlossen, um unter anderem das Werk in L. zu erhalten….