Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 Ca 4806/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Arbeitsgericht Düsseldorf
- Datum: 22.12.2025
- Aktenzeichen: 6 Ca 4806/25
- Verfahren: Klage auf Gehaltsnachzahlung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Streitwert: 5.405,71 €
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arztpraxen
Firma zahlt Gehalt nach, weil neue Krankheiten nicht mit alten Leiden zusammenhängen.
- Der Mitarbeiter beschrieb genau, warum er krank war und welche Symptome er hatte.
- Mitarbeiter müssen neue Krankheiten genau beschreiben, um den Anspruch auf Lohnfortzahlung zu beweisen.
- Der Chef zahlt Gehalt nach, weil ärztliche Atteste trotz kleinerer Formfehler gelten.
- Firmen verweigern Zahlungen nur bei echten Beweisen für falsche Atteste aus Gefälligkeit.
- Fehler beim Datum schaden nicht, wenn die Arztpraxis das Versehen logisch erklärt.
Lohnfortzahlung trotz Streit um Dienst-Laptop?
Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG haben Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht dieser Anspruch erst, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Solange der Arbeitnehmer die erforderliche ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt, darf der Arbeitgeber die Zahlung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG verweigern.
Wichtig für Sie: Werden Sie innerhalb der ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses krank, müssen Sie Ihr Krankengeld direkt bei der Krankenkasse beantragen. Der Arbeitgeber ist in dieser Wartezeit gesetzlich noch nicht zur Zahlung verpflichtet.
Ein Senior Experte forderte nach seiner eigenen Kündigung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf die Entgeltfortzahlung für Fehlzeiten im Januar und März 2025 ein. Ursprünglich hatte die Arbeitgeberin den Mann lediglich auf die Herausgabe von einem Laptop und einem Diensthandy verklagt. Nachdem der Angestellte die Geräte im Gerichtstermin zurückgegeben hatte, konzentrierte sich der Prozess ausschließlich auf seine Gegenforderung. Das Unternehmen hatte zuvor insgesamt 5.405,71 Euro brutto einbehalten, weil es eine vermeintliche Fortsetzungserkrankung und zweifelhafte ärztliche Atteste rügte. Das bedeutet konkret: Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit auf demselben Grundleiden wie eine frühere Erkrankung beruht, wodurch die sechswöchige Frist für die Lohnfortzahlung nicht von neuem beginnt, sondern die Tage zusammengerechnet werden. Da das Arbeitsverhältnis des Mannes bereits seit dem 1. April 2023 bestand, war die gesetzliche Wartezeit längst erfüllt. Das Gericht gab der Zahlungsklage des Angestellten in voller Höhe statt (Az.: 6 Ca 4806/25)….