Zum vorliegenden Urteilstext springen: E ORbs 23 SsRs 721/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Dresden
- Datum: 02.02.2026
- Aktenzeichen: E ORbs 23 SsRs 721/25
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Relevant für: Autofahrer, Rechtsanwälte in Bußgeldsachen
Gerichte dürfen Einsprüche nicht wegen Abwesenheit ablehnen, wenn sie den Betroffenen vorher vom Erscheinen befreiten.
- Das Gericht widersprach seiner eigenen Erlaubnis und verletzte damit das Recht auf Gehör.
- Die Erlaubnis zum Fernbleiben bleibt bis zu einem ausdrücklichen Widerruf durch das Gericht gültig.
- Das Amtsgericht muss den Fall nun erneut prüfen und die schriftliche Stellungnahme einbeziehen.
- Ohne vorherige Befreiung führt unentschuldigtes Fehlen weiterhin zur sofortigen Ablehnung des Einspruchs.
Wann schützt die Entbindung vor einem Versäumnisurteil?
Ein betroffener Bürger wehrte sich gegen einen behördlichen Bußgeldbescheid, blieb mit offizieller Erlaubnis einer Gerichtsverhandlung fern und kassierte dafür prompt ein Versäumnisurteil. Das bedeutet konkret: Das Gericht entscheidet gegen den Betroffenen, nur weil er nicht erschienen ist, ohne seine Argumente in der Sache zu prüfen. Das Oberlandesgericht Dresden hob das fehlerhafte Urteil auf und rügte eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Zunächst erlaubt das Ordnungswidrigkeitengesetz nach § 73 Abs. 2 OWiG, dass ein Gericht einen Beschuldigten von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbindet. Liegt eine solche behördliche Befreiung vor, darf ein anschließendes Fernbleiben bei dem Termin nicht als unentschuldigtes Ausbleiben gewertet werden. Eine wirksam erteilte Entbindung behält ihre volle Gültigkeit für den anberaumten Termin, sofern dieser nicht zwischenzeitlich formell aufgehoben wurde.
Dieser rechtliche Rahmen prallte in dem vorliegenden Verfahren auf eine widersprüchliche Gerichtspraxis. Das Amtsgericht Torgau hatte den Bürger mit einem Beschluss vom 29. Juli 2025 ausdrücklich von der Erscheinenspflicht befreit. Daraufhin kündigte der Verteidiger am 6. August 2025 schriftlich an, dass sein Mandant zu dem anberaumten Termin am 21. August 2025 nicht anreisen werde. Trotz dieser klaren Ausgangslage behauptete das Amtsgericht in dem späteren Urteil, der Mann sei nicht von der Anwesenheitspflicht entbunden gewesen.
Redaktionelle Leitsätze