Zum vorliegenden Urteilstext springen: 21 SchH 4/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Stuttgart
- Datum: 30.03.2026
- Aktenzeichen: 21 SchH 4/25
- Verfahren: Beschluss zur Prozesskostensicherheit
- Rechtsbereiche: Schiedsrecht, Internationales Zivilprozessrecht
- Relevant für: Firmen mit Russland-Bezug, Anwälte, Schiedskläger
Russische Unternehmen müssen in deutschen Gerichtsverfahren keine finanzielle Sicherheit für Prozesskosten leisten.
- Ein völkerrechtlicher Vertrag befreit russische Firmen weiterhin von einer finanziellen Sicherheit.
- Diese Befreiung gilt trotz der aktuellen politischen Spannungen und Sanktionen fort.
- Deutsche Firmen tragen das Kostenrisiko bei Klagen gegen russische Geschäftspartner allein.
- Tatsächliche Probleme bei der Vollstreckung in Russland spielen rechtlich keine Rolle.
Gilt Prozesskostensicherheit auch im Schiedsgerichts-Verfahren?
Wer seinen Wohnsitz weder in der Europäischen Union noch im Europäischen Wirtschaftsraum hat, muss bei gerichtlichen Auseinandersetzungen oft finanzielle Garantien hinterlegen. Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO können Parteien auf Verlangen dazu verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zu erbringen. Diese Pflicht entfällt jedoch nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sobald völkerrechtliche Verträge eine ausdrückliche Ausnahme vorsehen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Prozesskostensicherheit finden im gerichtlichen Verfahren zur Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Das bedeutet konkret: Da ein privates Schiedsgericht anstelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, werden die gesetzlichen Regeln für normale Gerichtsprozesse auf diesen ähnlichen Fall sinngemäß übertragen.Auch sprechen Sinn und Zweck der §§ 110 ff. ZPO, die beklagte Partei vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, für eine analoge Anwendung, da die Interessenlage des Antragsgegners mit der eines Beklagten im Klageverfahren vergleichbar ist. – so das Oberlandesgericht StuttgartPrüfen Sie bei jedem Prozessgegner mit Sitz außerhalb der EU oder des EWR umgehend, ob Sie eine Sicherheitsleistung für Ihre voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten verlangen können. Dies sichert Sie dagegen ab, am Ende des Verfahrens trotz Gewinns auf Ihren Kosten sitzen zu bleiben, weil eine Vollstreckung im Ausland scheitert. Das Oberlandesgericht Stuttgart wandte diese Befreiungsregel in einem Beschluss vom 30. März 2026 (Az.: 21 SchH 4/25) auf ein in Russland ansässiges Unternehmen an. Das Unternehmen wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ein geplantes schiedsrichterliches Verfahren unzulässig sei. Die Gegenseite mit Sitz in H. wehrte sich dagegen und forderte im Februar 2026 eine sofortige finanzielle Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten….