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Urkundenfälschung bei einem Darlehensantrag: Wann eine Haftstrafe droht

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Ein Klick am Rechner, der Briefkopf sitzt perfekt: Doch für den Immobilienkredit der mehrfach vorbestraften Frau fehlt die eigenhändige Unterschrift. Die Richter am Landgericht Augsburg klären nun, ob ein digitales Schreiben ohne Namenszug als Urkunde gilt und ob bei besicherten Darlehen ein Betrug vorliegen kann.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 NBs 306 Js 139935/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Augsburg
  • Datum: 24.06.2025
  • Aktenzeichen: 2 NBs 306 Js 139935/23
  • Verfahren: Berufung im Strafprozess
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Relevant für: Kreditnehmer, Immobilienkäufer, Banken

Eine Frau erhält acht Monate Haft für ein gefälschtes Anwaltsschreiben bei einem Immobilienkauf.
  • Die Frau fälschte den Briefkopf einer Kanzlei für einen Nachweis ihrer Kreditwürdigkeit.
  • Ein Betrugsversuch liegt nicht vor, wenn Sicherheiten die Kreditsumme theoretisch voll abdecken.
  • Das Gericht verhängt die Haftstrafe ohne Bewährung wegen einschlägiger Vorstrafen und früherer Haftzeiten.
  • Das Dokument gilt als Urkunde, obwohl die Unterschrift und eine persönliche Anrede fehlen.

Haft für digitalen Briefkopf ohne Unterschrift

Eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt oder gebraucht. Das Gesetz verlangt für eine Verurteilung den vorsätzlichen Einsatz der Fälschung, um einen anderen zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bewegen. Dabei kann die Herstellung einer unechten Urkunde auch digital erfolgen, etwa durch das Erstellen eines Dokuments am Computer unter der Verwendung fremder Briefköpfe.

Das Landgericht Augsburg verhandelte im Juni 2025 über ein solches digitales Vorgehen und verhängte in der Berufungsinstanz (Az. 2 NBs 306 Js 139935/23) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung. Die Berufungskammer sprach eine 36-jährige Frau alleinig der Urkundenfälschung schuldig. Die Richter korrigierten damit das Urteil des Amtsgerichts Augsburg, welches in der Vorinstanz noch eine Verurteilung von einem Jahr und acht Monaten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug ausgesprochen hatte. Tateinheit bedeutet, dass eine einzige Handlung gleichzeitig zwei verschiedene Straftaten erfüllt und daher als eine gemeinsame Tat bestraft wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die das härtere Urteil verteidigen wollte, wurde vollständig verworfen.

Die Frau hatte im Herbst 2023 am Computer ein Schreiben im Layout einer Rechtsanwaltskanzlei angefertigt, um gegenüber einer Bank ihre Bonität für eine Immobilienfinanzierung nachzuweisen. Zwar enthielt das erstellte Dokument weder eine direkte Anrede noch eine Unterschrift, es erweckte durch den eingefügten Kanzleibriefkopf und die Nennung eines echten Anwaltsnamens jedoch den klaren Anschein einer authentischen juristischen Erklärung. Die 36-Jährige druckte das Papier aus, fotografierte es und schickte die Bilddatei per WhatsApp und E-Mail an einen Vermittler, der es an die Darlehensgeberin weiterreichte. Das Gericht wertete diese Kette an Handlungen unmissverständlich als strafbares Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde….


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