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Gegenstandswert für die Einigungsstelle: Höhe bei Sozialplan und Interessenausgleich

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Die Betriebsänderung ist geregelt, die Einigungsstelle endlich besetzt, doch über die Honorierung der Anwaltsarbeit entbrennt nun ein juristischer Streit. Es steht zur Debatte, ob die Kombination von Sozialplan und Interessenausgleich sowie die gerichtliche Beisitzerbestimmung den wertentscheidenden Gegenstandswert rechtmäßig nach oben schrauben.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Ta 35/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 25.02.2026
  • Aktenzeichen: 12 Ta 35/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, Rechtsanwälte

Das Gericht setzt den Gebührenwert für die Einsetzung einer Einigungsstelle auf 5.000 Euro fest.
  • Mehrere Verhandlungsthemen gelten wirtschaftlich gesehen als ein einheitlicher Fall.
  • Die Regelung greift bei Streit um Interessenausgleich und Sozialplan.
  • Anwälte rechnen ihre Gebühren nur nach einem einfachen Grundwert ab.
  • Ein bloßer Vorschlag zur Anzahl der Beisitzer steigert den Streitwert nicht.

LAG Hessen: Warum 5.000 Euro nur Ausgangswert sind

Bei der Einsetzung einer Einigungsstelle – einem betriebsinternen Schiedsorgan zur Schlichtung von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Das bedeutet konkret: Da es hier um rechtliche Regelungen und nicht um eine unmittelbare Geldzahlung geht, dient für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 33 Abs. 1 RVG ein Hilfswert von 5.000 Euro als Ausgangspunkt. Dieser Basiswert ist jedoch nicht starr, sondern kann je nach Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantschaft erhöht oder reduziert werden.

Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bezeichnete Wert von 5.000,- EUR stellt keinen starren Wert dar, auf den stets zurückzugreifen ist. Da nach Lage des Falles eine höhere oder eine niedrigere Festsetzung erfolgen kann, ist der Wert richtigerweise als Ausgangswert anzusehen, der eine weitere Prüfung erfordert. – so das Hessische Landesarbeitsgericht

Wer eine höhere Vergütung als den Basiswert von 5.000 Euro anstrebt, muss außergewöhnliche Schwierigkeiten oder einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand von Beginn an schriftlich dokumentieren. Nur so lässt sich eine Erhöhung im späteren Festsetzungsverfahren gegenüber dem Gericht erfolgreich begründen.

Die praktische Anwendung dieser Vorgaben führte vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zu einem juristischen Streit über die korrekte Honorarhöhe. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte den Wert für ein vorangegangenes Bestellungsverfahren – das gerichtliche Verfahren zur offiziellen Einsetzung der Einigungsstelle – auf die besagten 5.000 Euro festgesetzt (Az. 25 BV 388/25). Damit waren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats jedoch nicht einverstanden und forderten in eigenem Namen eine Verdopplung der Summe. Die Beschwerde blieb erfolglos. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Forderung der juristischen Vertretung mit einem Beschluss vom 25….


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